Ist ein Steuerpflichtiger auch gegenüber anderen Gläubigern stark verschuldet, stellt sich die Frage, ob es (allein) die Finanzbehörde ist, die ihn in seiner Existenz gefährdet oder nicht. Es besteht keine Erlassbedürftigkeit oder -notwendigkeit, wenn die Existenz des Steuerpflichtigen auch nach Erlass seiner Schuld gegenüber der Finanzbehörde ernsthaft gefährdet oder vernichtet bleibt oder wenn er durch den Erlass dieser Schuld in die Lage versetzt wird, nunmehr seine anderen Gläubiger (leichter) befriedigen zu können.[1]

Nicht selten ist ein Steuerschuldner anderen Gläubigern derart ausgeliefert, dass er keine Entscheidungsfreiheit mehr besitzt. Hierauf kann er sich gegenüber der Finanzbehörde nicht berufen. Nur wenn auch die anderen Gläubiger zur Rettung der wirtschaftlichen Existenz durch Verzicht auf ihre Forderungen beitragen, ist ein Erlass durch die Finanzbehörde gerechtfertigt.

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