OFD Magdeburg, 22.12.2008, S 2400 - 32 - St 214

Im Rahmen der Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) wird § 43 Abs. 2 EStG um den Satz 3 dahingehend ergänzt, dass bei Kapitalerträgen i.S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 und 8 bis 12 EStG kein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen ist, wenn

  1. eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse Gläubigerin der Kapitalerträge ist oder
  2. die Kapitalerträge Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind und der Gläubiger der Kapitalerträge dies gegenüber der auszahlenden Stelle nach amtlichem Vordruck erklärt; dies gilt entsprechend für Kapitalerträge aus Options- und Termingeschäften i.S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 8 und 11, wenn sie zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören.

Im Fall des § 1 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 KStG ist die obige Regelung des § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 EStG nur anzuwenden, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse durch eine Bescheinigung des für sie zuständigen Finanzamtes ihre Zuständigkeit zu dieser Gruppe von Steuerpflichtigen nachweist. Die Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen (§ 43 Abs. 2 Sätze 4 und 5 EStG i.d.F. des JStG 2009). Die Änderungen werden am 1.1.2009 in Kraft treten.

Im Gegensatz zum Steuerabzug auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Privatanlegern hat die Kapitalertragsteuer für Gläubiger im vorgenannten Sinne keine abgeltende Wirkung. In Ergänzung zu den Regelungen über die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug gem. § 44a EStG sind durch die obigen Änderungen für bestimmte Kapitalerträge in Abhängigkeit von der Person des Gläubigers der Kapitalerträge weitere Ausnahmetatbestände eingeführt worden.

Die jeweilige Ausnahmeregelung beim Steuerabzug erfolgt entweder auf Grund

  • der Rechtsform (unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften i.S. des § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 KStG),
  • einer Erklärung des Anlegers (Anlage 1) gegenüber dem Kreditinstitut oder
  • einer Bescheinigung des Finanzamtes (NV-Bescheinigung).

Die Erklärung des Anlegers gegenüber dem Kreditinstitut zur Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug gem. § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 EStG (Anlage 1) ist vom Steuerpflichtigen (Kunden des Kreditinstituts) selbst auszufüllen und bedarf keiner Bestätigung durch das FA.

Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen i.S. des § 1 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 KStG haben bei dem für sie zuständigen FA einen Antrag auf Ausstellung einer NV-Bescheinigung zu stellen, um die erweiterten Abstandnahmeregelungen in Anspruch nehmen zu können. Der hierfür zu verwendende Vordruck „NV 2 A” ist an die geänderte Gesetzeslage angepasst und an die Finanzämter bereits ausgeliefert worden.

Weiterführende Einzelheiten ergeben sich aus den beigefügten Übersichten (Übersicht über den Steuerabzug bei natürlichen Personen und Personengesellschaften/-gemeinschaften, Anlage 2 und Übersicht über den Steuerabzug bei Körperschaften, Anlage 3), welche sich hauptsächlich auf die Änderungen des JStG 2009 beziehen. Andere Regelungen, die darüber hinaus eine Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug enthalten, bleiben hiervon unberührt.

 

Anlage 1

Erklärung zur Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 EStG
 
(Name/Firma – bei natürlichen Personen Vor- und Zuname, Geburtsdatum)
     
(Anschrift)   (Steuer-Nummer – bei natürlichen Personen Identifikationsnummer, soweit erhalten)

An die auszahlende Stelle/Kreditinstitut

   
(Name/Firma)  

(Filiale X-Stadt)

(Anschrift)

Ich erkläre/Wir erklären hiermit, dass die Kapitalerträge

       
      aus den Konten und Depots mit der Stammnummer …
       
      aus den nachstehend oder in der Anlage angeführten Konten und Depots
       

Konto- bzw. Depot- Nr. …

Konto- bzw. Depot- Nr. …

Konto- bzw. Depot- Nr. …

Konto- bzw. Depot- Nr. …

Konto- bzw. Depot- Nr. …

 

 

 

 

      aus den mit Ihnen seit dem … abgeschlossenen Termin- und/oder Optionsgeschäften
     

 

      aus sonstigen nach dem … erworbenen Kapitalforderungen, auch wenn diese nicht konten- oder depotmäßig verbucht sind,
       

zu den Betriebseinnahmen meines/unseres inländischen Betriebs gehören und der

Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 8 – 12 sowie Satz 2 EStG nicht vorzunehmen ist.

       
      aus den mit Ihnen seit dem … abgeschlossenen Termin- und/oder Optionsgeschäften zu meinen/unseren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören und der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 8 – 12 sowie Satz 2 EStG nicht vorzunehmen ist.
       
 

Anlage 2

Übersicht über den Steuerabzug bei natürlichen Personen und Personengesellschaften/-gemeinschaften ab dem 1.1.2009 durch inländische Kreditinstitute (ohne Investmentanteile)

Anleger natürliche Person natürliche Person/Personengesellschaft/ -gemeinschaft Personengesellschaft/ -gemeinschaft natürliche Person/Personengesellschaft/ -gemeinschaft
Einkunftsart § 20 EStG § 21 EStG § 20 EStG Gewinneinkünfte
  KapESt- Abzug V...

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