Wird eine teilweise oder vollständige Steuerbefreiung für das Grundstück beantragt oder liegen die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl vor, ist dies entsprechend anzugeben. In der Anlage Grundstück (Ni GrSt 2) sind für die jeweiligen Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile diesbezüglich detaillierte Angaben zu machen.
Allgemeine Ermäßigung
Die allgemeine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl für Wohnflächen i. H. v. 30 % wird von Amts wegen auf der Grundlage der Angaben zu den Wohnflächen berücksichtigt. Eine gesonderte Beantragung ist nicht erforderlich.
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