Ein "Gebäude auf fremdem Grund und Boden" liegt vor, wenn der (wirtschaftliche) Eigentümer des Gebäudes nicht gleichzeitig auch der Eigentümer des Grund und Bodens ist, auf dem das Gebäude steht. Dabei bilden das "Gebäude auf fremdem Grund und Boden" und der dazugehörige "Grund und Boden mit fremdem Gebäude" eine wirtschaftliche Einheit. Es ist daher nur eine Grundsteuererklärung einzureichen. Abgabeverpflichtet ist der Eigentümer des Grund und Bodens. Der wirtschaftliche Eigentümer des Gebäudes hat bei der Erfüllung der Erklärungspflicht allerdings mitzuwirken. In der Erklärung ist anzugeben, dass ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden errichtet wurde.

Das Erbbaurecht ist das dingliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Dieses Recht ist veräußerbar und vererbbar. Der Eigentümer des Erbbaurechts wird als Erbbauberechtigter und der Eigentümer des Erbbaugrundstücks (belastetes Grundstück) als Erbbauverpflichteter bezeichnet. Das Erbbaurecht und das durch das Erbbaurecht belastete Grundstück bilden gemeinsam eine wirtschaftliche Einheit. Deshalb ist in diesen Fällen nur eine Erklärung einzureichen. Abgabeverpflichtet ist der Erbbauberechtigte. Der Erbbauverpflichtete hat allerdings bei der Erfüllung der Erklärungspflicht mitzuwirken. In der Erklärung ist anzugeben, dass ein Erbbaurecht bestellt wurde.

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