Bei einer Erklärung im Rahmen der Hauptfeststellung, ist die Option "Hauptveranlagung/Hauptfeststellung" auszuwählen. Die beiden anderen Optionen "Nachveranlagung/Nachfeststellung" oder "Neuveranlagung/Fortschreibung(en)" sind erst ab dem Stichtag 1.1.2023 möglich, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf das Grundstück oder den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verändert haben. Eine Nachfeststellung wird beispielsweise durchgeführt, wenn die wirtschaftliche Einheit neu entsteht (z. B. bei Teilung eines Grundstücks in Parzellen oder bei Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum) oder wenn sie aufgrund des Wegfalls der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erstmals der Grundsteuer unterworfen wird. Eine Fortschreibung kommt z. B. in Betracht, wenn sich die Gebäudeflächen aufgrund von Baumaßnahmen (z. B. Aufstockung oder Anbau) verändert haben. Die Aufhebung einer wirtschaftlichen Einheit ist durchzuführen, wenn die wirtschaftliche Einheit wegfällt (z. B. bei Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum) oder aufgrund einer Steuerbefreiung nicht mehr der Grundsteuer zu unterwerfen ist.

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