Wenn die Summe der Flächen der zur wirtschaftlichen Einheit gehörenden Flurstücke mehr als 10.000 qm umfasst, ist die gesamte Fläche des Grund und Bodens einzutragen, die bebaut oder befestigt ist. Dabei sind sowohl steuerbefreite als auch steuerpflichtige Flächen aller Flurstücke zu berücksichtigen. Gehört nur ein Teil der Flurstücksfläche zum Grund und Boden der wirtschaftlichen Einheit, ist die gesamte Fläche des Flurstücks, die bebaut oder befestigt ist, auf den Anteil des Eigentümers herunterzurechnen und anzugeben.

Als bebaut gilt jeder Teil der Fläche des Grund und Bodens, der durch Bauwerke oberhalb der Geländeoberfläche überbaut bzw. überdeckt oder durch Bauwerke unterhalb der Geländeoberfläche unterbaut (z. B. Tiefgaragen) ist.

Als befestigt gilt jeder Teil der Fläche des Grund und Bodens, dessen Oberfläche durch Walzen, Stampfen, Rütteln oder Aufbringen von Baustoffen so verändert wurde, dass Niederschlagswasser nicht oder nur erschwert versickern oder vom Boden aufgenommen werden kann (z. B. Wege, Straßen, Plätze, Höfe, Stellplätze).

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