Bei der Art der wirtschaftlichen Einheit wird zwischen Grundstücken, d. h. wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft unterschieden. Ein Grundstück im bewertungsrechtlichen Sinne liegt beispielsweise bei einem Einfamilienhaus mit Garten, bei einer Eigentumswohnung, bei einem Geschäftsgrundstück oder auch bei einem unbebauten Grundstück (z. B. Bauland) vor. Ein Grundstück kann dabei auch aus mehreren Flurstücken bestehen.

Zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gehören insbesondere der Grund und Boden, die Wirtschaftsgebäude, ehemalige Wirtschaftsgebäude – soweit sie keine andere Zweckbestimmung erhalten haben –, stehende Betriebsmittel und der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. Nicht zum Betrieb gehören Wohngebäude, nicht land- und forstwirtschaftlich genutzter Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Die vorgenannten Grundstücksteile stellen Grundvermögen dar.

Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gelten auch einzelne land- und forstwirtschaftlich nutzbare Flächen, die selbstgenutzt, verpachtet sind oder ungenutzt sind.[1]

 
Hinweis

Stückländereien

Auch einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke gelten im bewertungsrechtlichen Sinne als "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" und sind entsprechend mit den vorgesehenen Vordrucken zu erklären.

[1] Auf die Erklärungen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wird in diesem Beitrag nicht näher eingegangen.

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