2.1.1 Feststellungszeitpunkt

Da es sich um die Abgabe einer Grundsteuererklärung im Rahmen der Hauptfeststellung zum 1.1.2022 handelt, ist als Stichtag auch der 1.1.2022 im Hauptvordruck einzutragen (Feststellungszeitpunkt). Bei einer Nachfeststellung ist der Feststellungszeitpunkt der 1. Januar des Jahres, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit bzw. auf den Wegfall der vollständigen Grundsteuerbefreiung folgt. Bei Fortschreibung(en) ist es der 1. Januar des Jahres, das auf die Änderung(en) folgt und bei einer Aufhebung ist der Feststellungszeitpunkt der 1. Januar des Jahres, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit bzw. auf den Eintritt der Voraussetzungen für eine vollständige Grundsteuerbefreiung folgt. Nachfeststellungen, Fortschreibungen und Aufhebungen sind daher frühestens auf den Stichtag 1.1.2023 möglich.

2.1.2 Aktenzeichen

Das 16-stellige Aktenzeichen des zu erklärenden Grundstücks findet sich auf dem letzten Einheitswertbescheid oder Grundsteuermessbescheid des zuständigen Finanzamts. Außerdem hat die Finanzverwaltung auch Informationsschreiben im Rahmen der Grundsteuerreform an die Grundstückseigentümer versandt, in denen das Aktenzeichen abgedruckt ist. Das Aktenzeichen ist ohne Sonderzeichen einzutragen.

2.1.3 Grund der Feststellung

Wenn die Feststellungserklärung im Rahmen der Hauptfeststellung auf den Stichtag 1.1.2022 (Feststellungszeitpunkt) einzureichen ist, ist als Grund der Feststellung die "Hauptfeststellung" auszuwählen. Eine "Nachfeststellung" oder "Wertfortschreibung" kommt erst für Stichtage ab dem 1.1.2023 in Betracht. Eine Nachfeststellung wird durchgeführt, wenn für das Grundstück eine erstmalige Feststellung des Grundsteuerwerts durchgeführt wird, weil das Grundstück neu entstanden ist (z. B. bei der Parzellierung eines Grundstücks oder bei Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum) oder wenn es nach Wegfall einer Steuerbefreiung der Grundsteuer unterworfen wird. Wertfortschreibungen werden durchgeführt, wenn sich an der Grundstücks- oder Gebäudefläche etwas ändert und zu einem höheren oder niedrigeren Grundsteuerwert führt. Dabei bleiben Änderungen der turnusmäßig festgestellten Bodenrichtwerte unberücksichtigt. Ist eine Nachfeststellung oder Wertfortschreibung durchzuführen, ist vom Eigentümer unaufgefordert eine Feststellungserklärung bis zum 31. Januar des Folgejahres einzureichen.

2.1.4 Art der wirtschaftlichen Einheit

Bei der Art der wirtschaftlichen Einheit wird zwischen Grundstücken, d. h. wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft unterschieden. Ein Grundstück im bewertungsrechtlichen Sinne liegt beispielsweise bei einem Einfamilienhaus mit Garten, bei einer Eigentumswohnung, bei einem Geschäftsgrundstück oder auch bei einem unbebauten Grundstück (z. B. Bauland) vor. Ein Grundstück kann dabei auch aus mehreren Flurstücken bestehen.

Zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gehören insbesondere der Grund und Boden, die Wirtschaftsgebäude, ehemalige Wirtschaftsgebäude – soweit sie keine andere Zweckbestimmung erhalten haben –, stehende Betriebsmittel und der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. Nicht zum Betrieb gehören Wohngebäude, nicht land- und forstwirtschaftlich genutzter Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Die vorgenannten Grundstücksteile stellen Grundvermögen dar.

Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gelten auch einzelne land- und forstwirtschaftlich nutzbare Flächen, die selbstgenutzt, verpachtet sind oder ungenutzt sind.[1]

 
Hinweis

Stückländereien

Auch einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke gelten im bewertungsrechtlichen Sinne als "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" und sind entsprechend mit den vorgesehenen Vordrucken zu erklären.

[1] Auf die Erklärungen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wird in diesem Beitrag nicht näher eingegangen.

2.1.5 Lage des Grundstücks

Unter der Lage des Grundstücks wird die Adresse mit Hausnummer, Postleitzahl und Ortsangabe abgefragt. Liegt für das Grundstück kein Straßenname vor, ist die Lagebezeichnung einzutragen.

Bei einzelnen land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen ist mangels Adresse in das Feld "Ort" nur die Gemeinde einzutragen, in der sich das Flurstück befindet.

Sollte sich das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft über mehrere hebeberechtigte Gemeinden erstrecken, ist dies entsprechend anzugeben.

2.1.6 Gemarkung(en) und Flurstück(e) des Grundvermögens

Jedes Flurstück, das Bestandteil des Grundstücks ist, ist unter "Gemarkung beziehungsweise Flurstück" zu erfassen und es sind folgende Angaben zu tätigen: Name der Gemarkung, Grundbuchblatt, Flur, Flurstück: Zähler, Nenner, Fläche in qm.

Diese Daten können größtenteils dem Informationsschreiben der Finanzverwaltung, einem Grundbuchauszug, einem Katasterauszug oder dem Bodenrichtwertportal[1] entnommen werden.

Außerdem sind noch der zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil (Zähler und Nenner) sowie die Fläche auf der Anlage Grundstück, in der das Flurstück enthalten ist, einzutragen. Der zur w...

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