Die Neubewertung aller Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ist notwendig geworden, da die Kommunen ab dem Kalenderjahr 2025 deutschlandweit ihre Grundsteuer auf Basis neuer Bemessungsgrundlagen festsetzen werden. Die bisherigen Regelungen der Einheitsbewertung wurden durch das Bundesverfassungsgericht für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und werden nur noch bis Ende 2024 für die Grundsteuererhebung gelten.

Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Grundsteuer wird zukünftig nicht im gesamten Bundesgebiet nach einheitlichen Regelungen stattfinden. Die Mehrheit der Länder setzt zwar das sog. Bundesmodell um, welches als wertabhängige Grundsteuerbemessungsgrundlage die sogenannten Grundsteuerwerte vorsieht. Fünf Länder (Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen) haben eigene Landesgrundsteuergesetze erlassen und in diesen die rechtlichen Grundlagen für wertunabhängige Berechnungsmodelle für den Bereich des Grundvermögens etabliert. Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) erfolgt allerdings auch in diesen Bundesländern weitestgehend nach den Regelungen des Bundesmodells.

Welche Angaben die Grundbesitzer in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen in der Grundsteuererklärung tätigen müssen, beleuchtet dieser Beitrag. Da die Abgabe der Grundsteuererklärung viele Eigentümer vor eine Herausforderung hinsichtlich der Datenbeschaffung stellt, haben die meisten Landesfinanzverwaltungen den Steuerpflichtigen als Unterstützungsleistung Informationsschreiben mit grundstücksbezogene Daten zugesandt oder haben ggf. in Zusammenarbeit mit der zuständigen Vermessungs- und Katasterverwaltung Auskunftsportale installiert, über die die für die Feststellungserklärung benötigten Daten abgerufen werden können.

Die Feststellungserklärung bzw. die Grundsteuererklärung sollen grundsätzlich elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Diese elektronische Übermittlungspflicht ergibt sich aus den jeweiligen Grundsteuergesetzen. Seit dem 1.7.2022 besteht die Möglichkeit der Datenübermittlung über das Steuerportal Mein ELSTER. Steuerpflichtige, die bereits über ein Benutzerkonto verfügen (z. B. für die Übermittlung der Einkommensteuererklärung), können über dieses Konto auch Ihre Erklärung zur Grundsteuer übermitteln. Neben der Option der Erstellung der Erklärung über das kostenfreie Benutzerkonto Mein ELSTER besteht auch die Möglichkeit, das Angebot anderer Softwareanbieter in Anspruch zu nehmen. Eine Abgabe von Papiervordrucken ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Erklärungsvordrucke sind teilweise im Internet bereitgestellt und in jedem Fall in den Service-Center der Finanzämter verfügbar. Es ist darauf zu achten, dass für die Ländermodelle auch eigene Erklärungsformulare existieren und zu verwenden sind.

Was bei der Erstellung der Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte im Bundesmodell zu beachten ist, können Sie im Beitrag "Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte (Bundesmodell)"[1] nachlesen.

Detailliertere Informationen zu den einzelnen Ländermodellen enthält der Beitrag "Grundsteuer für Grundvermögen (Ländermodelle)".[2]

 
Wichtig

Grundsteuererklärung für jedes Grundstück

Für jedes Grundstück (wirtschaftliche Einheit) ist eine separate Feststellungserklärung/Grundsteuererklärung einzureichen. Ein Grundstück wird in dem zuständigen Finanzamt steuerlich immer unter einem eindeutigen Aktenzeichen (vormals Einheitswert-Aktenzeichen) oder einer Steuernummer (Stadtstaaten) geführt. Das Grundstück kann auch aus mehreren Flurstücken bestehen. Das Aktenzeichen bzw. die Steuernummer des Grundstücks ist auf den Einheitswert- oder Grundsteuermessbescheiden und ggf. auf den Grundsteuerbescheiden der hebeberechtigten Kommunen abgedruckt.

Die meisten Landesfinanzverwaltungen haben im Rahmen der Grundsteuerreform auch Informationsschreiben an die Grundbesitzer versandt, welche ebenfalls i. d. R. das Aktenzeichen oder die Steuernummer des betreffenden Grundstücks enthalten.

Dieser Beitrag behandelt nur die Feststellungserklärung/Grundsteuererklärung für wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (Grundstücke). Allerdings sind auch für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) Feststellungserklärungen einzureichen. Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gelten auch einzelne land- und forstwirtschaftlich nutzbare Flächen, die selbstgenutzt, verpachtet oder ungenutzt sind (in der Einheitsbewertung sog. Stückländereien).

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