Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen nach mehreren Vorschriften vor, z.  B. Baudenkmal in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich, kann der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen nur nach einer dieser Vorschriften in Anspruch nehmen.[1] Auch ein Wechsel von einer erhöhten Absetzungsmethode zu einer anderen ist während des Begünstigungszeitraums nicht möglich.

Werden an einem Gebäude, das sowohl die Voraussetzungen des § 7h EStG als auch die des § 7i EStG erfüllt, mehrere, sachlich voneinander unabhängige Herstellungsarbeiten durchgeführt[2], besteht die Möglichkeit, für die einzelnen Herstellungsarbeiten jeweils unterschiedliche Methoden der erhöhten Absetzungen in Anspruch zu nehmen.

[1] § 7a Abs. 5 EStG,

vgl. BFH, Urteil v. 28.10.2008, IX R 53/06, BFH/NV 2009 S. 270, zur Kumulation von Sonderabschreibungen nach dem FördG und erhöhten Absetzungen.

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