Bei den Sonderabschreibungen nach § 7h und § 7i EStG ist die Finanzverwaltung nicht in der Lage zu entscheiden, ob das Gebäude in einem Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich liegt bzw. ob es sich um ein Baudenkmal handelt. Hierzu bedarf es einer entsprechenden Bescheinigung der Gemeinde bzw. der Denkmalschutzbehörde, die das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen feststellt.[1] Diese Bescheinigung wirkt als Grundlagenbescheid nach § 171 Abs. 10 AO mit Bindungswirkung für die Finanzverwaltung. Das Finanzamt hat die Feststellungen der Bescheinigung ohne weitere Rechtmäßigkeitsprüfung zu übernehmen, es sei denn, die Bescheinigung wird förmlich zurückgenommen, widerrufen oder ist nach § 44 VwVfG nichtig und deshalb unwirksam.[2]

Die Bindungswirkung des Grundlagenbescheids gem. § 7h Abs. 2 EStG erstreckt sich auf die in § 7h Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale. Entsprechend prüft allein die Gemeinde, ob Modernisierungs- und Intandsetzungsmaßnahmen i. S. d. § 177 BauGB durchgeführt wurden. Dagegen besteht keine Bindungswirkung in Bezug auf die Höhe der begünstigten Herstellungskosten, da bei Maßnahmen i. S. d. § 7h EStG nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, dass sich aus der Bescheinigung auch die Höhe der begünstigten Aufwendungen für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen ergeben muss.[3]

Eine im Grundlagenbescheid enthaltene "Vorbehaltsklausel", dass die Bescheinigung "nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung ist und die Finanzbehörde die weiteren steuerlichen Voraussetzungen prüft" betrifft nur spezifisch steuerrechtliche Voraussetzungen.[4]

Der Regelungsgehalt der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG ist im Wege der Auslegung unter ergänzender Heranziehung der Auslegungsregeln des BGB zu ermitteln.[5]

Das Finanzamt muss den Inhalt der Bescheinigung der Besteuerung zugrunde legen, kann jedoch gegen die Bescheinigung remonstrieren.[6]

Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme von erhöhten Abschreibungen nach § 7h EStG ist, dass die zuständige Gemeindebehörde die Erfüllung der Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 EStG objektbezogen bescheinigt.[7]

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