Rz. 8

An einem Einzelunternehmen ist der Einzelunternehmer als alleiniger Eigentümer beteiligt, wodurch Gesellschafterkonflikte entfallen. Er vertritt sein Unternehmen nach außen gegenüber Dritten und führt die Geschäfte des Unternehmens. Er haftet zudem gegenüber seinen Gläubigern persönlich und unbeschränkt. Aufgrund dieser persönlichen Haftung ist keine gesetzliche Regelung im Hinblick auf eine Mindestkapitaleinlage erforderlich.

 

Rz. 9

Beim Einzelunternehmen wird das gesamte am Geschäftsjahresende ausgewiesene Periodenergebnis (Gewinn oder Verlust) dem Einzelunternehmer zugerechnet und auf seinem Kapitalkonto verbucht. Der Inhaber des Einzelunternehmens bestimmt selbstständig den Zeitpunkt und die Höhe möglicher "Ergebnisausschüttungen" durch Entnahmen innerhalb des Jahres oder am Jahresende. Die Privatentnahmen werden ebenso wie die Privateinlagen üblicherweise auf dem Privatkonto, einem Unterkonto des Eigenkapitalkontos, verbucht.

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