Ist die Ergänzungsbilanz positiv, bildet sie Mehrwerte zur Gesellschaftsbilanz ab. In positiven Ergänzungsbilanzen werden auf der Aktivseite Mehrwerte von Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens ausgewiesen und auf der Passivseite das Mehrkapital. Die Fortführung positiver Ergänzungsbilanzen zum jeweiligen Bilanzstichtag führt zu Mehraufwand desjenigen Gesellschafters, für den die Ergänzungsbilanz erstellt wird, und mindert seinen steuerlichen Gewinnanteil, der ihm aufgrund der Gesamthandsbilanz zusteht.

Ist die Ergänzungsbilanz negativ, bildet sie Minderwerte zur Gesellschaftsbilanz ab. In negativen Ergänzungsbilanzen werden auf der Passivseite Minderwerte von Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens ausgewiesen und auf der Aktivseite das Minderkapital. Die Fortschreibung von negativen Ergänzungsbilanzen führt zu einem Weniger an Aufwand im Verhältnis zur Gesamthandsbilanz und erhöht damit den Gewinnanteil, der sich aus der Gesamthandsbilanz ergibt.

Aufwand und Ertrag aus der Fortschreibung von Ergänzungsbilanzen sind keine Sonderbetriebsausgaben und -einnahmen, sondern Teil des in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG an 1. Stelle genannten Gewinnanteils.[1]

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