In erbschafts- bzw. schenkungssteuerlicher Hinsicht allerdings kann die Erfüllungsübernahme bei tatsächlicher Inanspruchnahme ohne Regressanspruch gegen den Schuldner bei auch sonst fehlender Gegenleistung eine Schenkung nach § 7 ErbStG darstellen. Für die Umsätze aus einer Erfüllungsübernahme gilt gem. § 4 Nr. 8 g UStG eine Umsatzsteuerbefreiung. Das bedeutet, dass keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden kann. Gem. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist für solche Umsätze auch ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Es besteht allerdings die Möglichkeit einer Option gem. § 9 UStG.

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