Ist vom Erblasser eine wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes oder ein Miteigentumsanteil daran durch Vermächtnis zugewandt worden, dann ist der Wert der wirtschaftlichen Einheit oder des Miteigentumsanteils gesondert festzustellen und dem Erben oder der Erbengemeinschaft (in Vertretung der Miterben) zuzurechnen.

Ferner erfolgt auch eine eigenständige gesonderte Feststellung gegenüber dem Vermächtnisnehmer.[1]

Hinsichtlich eines Wahlvermächtnisses gilt Folgendes:

Ein Wahlvermächtnis, bei dem das Wahlrecht dem Bedachten zusteht, richtet sich bereits vom Erbfall an ausschließlich auf den Gegenstand, für den sich der Bedachte entscheidet. Allein dieser Gegenstand ist nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Erbfalls gem. § 12 ErbStG zu bewerten.[2]

[2] H E 3.2 ErbStH 2019 m. w. N.

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