Siehe Vor- und Nacherbschaft Tz. 7.

§ 6 Abs. 4 ErbStG ordnet an, dass Nachvermächtnisse und beim Tod des Beschwerten fällige Vermächtnisse oder Auflagen stehen den Nacherbschaften gleich stehen.

Dies hat zur Folge, dass sie abweichend vom Bürgerlichen Recht als Erwerb vom Vorvermächtnisnehmer oder Beschwerten und nicht als Erwerb vom Erblasser zu behandeln sind.

Ebenso wie zivilrechtlich nach § 2191 BGB i. V. m. §§ 2147 ff. BGB Vor- und Nachvermächtnisnehmer entsprechend dem Vor- und Nacherben behandelt werden, fingiert die Vorschrift des § 6 Abs. 4 ErbStG für erbschaftsteuerrechtliche Zwecke, dass der Nachvermächtnisnehmer das Vermächtnis vom Vorvermächtnisnehmer erwirbt. Sowohl bei Anfall des Vorvermächtnisses als auch bei Anfall des Nachvermächtnisses entsteht Erbschaftsteuer.[1]

Der Bundesfinanzhof hat nun mit Urteil v. 6.11.2019[2] entschieden, dass der Vermächtnisnehmer eines beim Tod des Beschwerten fälligen Vermächtnisses erbschaftsteuerrechtlich vom Beschwerten erwirbt.

Fällt der erstberufene Vermächtnisnehmer vor Fälligkeit des Vermächtnisses weg, erwirbt der zweitberufene Vermächtnisnehmer ebenfalls vom Beschwerten und nicht vom erstberufenen Vermächtnisnehmer.

[1] Gottschalk in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 6 Rz. 139, Stand: 10. Juli 2023.

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