Die verpflichtete Person kann die Aufwendungen für die Verschaffung des Gegenstandes als Nachlassverbindlichkeit abziehen.[1] Die Bewertung erfolgt hier nach dem gemeinen Wert.[2]
Verschaffungsvermächtnis
Erblasser E hat angeordnet, dass sein Erbe der Sohn S, dem Neffen N ein nicht zum Nachlass gehörendes Grundstück verschaffen soll (Verschaffungsvermächtnis). Der Kaufpreis hierfür soll 350.000 EUR betragen. Kurze Zeit nach dem Tod von E (im Oktober 2023) erwirbt S ein entsprechendes Grundstück. Der Kaufpreis beläuft sich auf 430.000 EUR und der Steuerwert 405.000 EUR. Der Nachlass hat einen Wert i. H. v. 1.780.000 EUR.
Es ergibt sich für S die folgende Besteuerung:
Vermögensanfall | 1.780.000 EUR |
abzüglich Vermächtnislast[3] | ./. 430.000 EUR |
abzüglich Beerdigungskostenpauschale[4] | ./. 10.300 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag[5] | ./. 400.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb | 939.700 EUR |
Erbschaftsteuer[6] | 178.543 EUR |
S hat hier eine Erbschaftsteuer i. H. v. 178.543 EUR zu entrichten.
Für den Sohn S sind hier seine Aufwendungen, d. h. der Kaufpreis i. H. v. 430.000 EUR abzugsfähig. N hat demgegenüber den Verkehrswert bzw. gemeinen Wert des Grundstücks seiner Besteuerung zu unterwerfen.
Es ergibt sich für N die folgende Steuerberechnung:
Vermächtnis | 430.000 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag[7] | ./. 20.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb | 410.000 EUR |
Erbschaftsteuer[8] | 102.500 EUR |
N hat somit Erbschaftsteuer i. H. v. 102.500 EUR zu entrichten.
Vgl. Gottschalk, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 10 ErbStG Rz. 177, Stand: 10. Juli 2023.
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