Die verpflichtete Person kann die Aufwendungen für die Verschaffung des Gegenstandes als Nachlassverbindlichkeit abziehen.[1] Die Bewertung erfolgt hier nach dem gemeinen Wert.[2]

 
Praxis-Beispiel

Verschaffungsvermächtnis

Erblasser E hat angeordnet, dass sein Erbe der Sohn S, dem Neffen N ein nicht zum Nachlass gehörendes Grundstück verschaffen soll (Verschaffungsvermächtnis). Der Kaufpreis hierfür soll 350.000 EUR betragen. Kurze Zeit nach dem Tod von E (im Oktober 2023) erwirbt S ein entsprechendes Grundstück. Der Kaufpreis beläuft sich auf 430.000 EUR und der Steuerwert 405.000 EUR. Der Nachlass hat einen Wert i. H. v. 1.780.000 EUR.

Es ergibt sich für S die folgende Besteuerung:

 
Vermögensanfall 1.780.000 EUR
abzüglich Vermächtnislast[3] ./. 430.000 EUR
abzüglich Beerdigungskostenpauschale[4] ./. 10.300 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag[5] ./. 400.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 939.700 EUR
Erbschaftsteuer[6] 178.543 EUR

S hat hier eine Erbschaftsteuer i. H. v. 178.543 EUR zu entrichten.

Für den Sohn S sind hier seine Aufwendungen, d. h. der Kaufpreis i. H. v. 430.000 EUR abzugsfähig. N hat demgegenüber den Verkehrswert bzw. gemeinen Wert des Grundstücks seiner Besteuerung zu unterwerfen.

Es ergibt sich für N die folgende Steuerberechnung:

 
Vermächtnis 430.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag[7] ./. 20.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 410.000 EUR
Erbschaftsteuer[8] 102.500 EUR

N hat somit Erbschaftsteuer i. H. v. 102.500 EUR zu entrichten.

[2] § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 9 BewG.

Vgl. Gottschalk, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 10 ErbStG Rz. 177, Stand: 10. Juli 2023.

[4] § Abs. 5 Nr. 3 ErbStG.

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