Die mit dem Rentenvermächtnis belastete Person kann den Kapitalwert der Rente abziehen (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG). Der Kapitalwert berechnet sich dabei wie beim Vermächtnisnehmer nach § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. §§ 1315 BewG.[1]

[1] S. Tz. 37 der Gleichlautenden Ländererlasse v. 9.9.2022, BStBl 2022 I S. 1351.

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