Wichtigste Anwendungsfälle für Sachvermächtnisse sind Grundstücke oder Betriebsvermächtnisse.
Grundsätzlich sind Sachvermächtnisse mit dem Steuerwert anzusetzen.[1] Dies kann z. B. der Kurswert, der Kapitalwert oder der Grundbesitzwert sein.
Ist für die Bewertung des Vermächtnisgegenstandes kein Steuerwert maßgebend, ist das Sachvermächtnis mit dem gemeinen Wert[2] zu bewerten. Zur Feststellung sind hierbei die Grundsätze des gleichlautenden Ländererlasses vom 26.9.2022[3] zu beachten.[4]
BFH, Urteil v. 15.10.1997, II R 68/95, BStBl 1997 II S. 820;
BFH, Urteil v. 15.3.2000, II R 85/98, BStBl 2000 II S. 588.
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