§ 3 Erwerb von Todes wegen

 

(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt

 

1.

der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), aufgrund Erbersatzanspruches (§§ 1934a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs)[1], durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches (§§ 2303 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs);

 

2.

der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). 2Als Schenkung auf den Todesfall gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters[2] [Bis 03.03.1999: auf einem Gesellschaftsvertrag] beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft [3] bei dessen Tod auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Todes nach § 12 ergibt, Abfindungsansprüche Dritter übersteigt. 3Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Tod eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Todes Abfindungsansprüche Dritter, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Geschäftsanteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung auf den Todesfall;[4]

 

3.

die sonstigen Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung finden;

 

4.

jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird.

 

(2) Als vom Erblasser zugewendet gilt auch:

 

1.

der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung. 2Dem steht gleich die vom Erblasser angeordnete Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist; [5]

 

2.

was jemand infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung erwirbt, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;

 

3.

was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Zuwendung des Erblassers Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;

 

4.

was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses gewährt wird;

 

5.

was als Abfindung für ein aufschiebend bedingtes, betagtes oder befristetes Vermächtnis, für das die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird;

 

6.

was als Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft eines Nacherben gewährt wird;

 

7.

was ein Vertragserbe aufgrund beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers (§ 2287 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) von dem Beschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung erlangt.

[1] §§ 1934a bis 1934e BGB gestrichen durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 16. Dezember 1997.
[2] Geändert durch Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002. Anzuwenden ab 04.03.1999.
[3] Hinzugefügt durch Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002. Anzuwenden ab 04.03.1999.
[4] Hinzugefügt durch Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002. Anzuwenden ab 04.03.1999.
[5] Angefügt durch Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002. Anzuwenden ab 04.03.1999.

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