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Erbschaftsteuer: Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht / Zusammenfassung

Christoph Wenhardt
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Überblick

Häufig setzt sich das Vermögen des Erblassers nicht nur aus inländischen Vermögenswerten zusammen, sondern enthält darüber hinaus auch ausländisches Vermögen.

Ist nun einer der am Erbfall Beteiligten Steuerinländer, unterliegt der gesamte Vermögensanfall aufgrund des Weltvermögensprinzips der deutschen Besteuerung.

Hat hingegen weder der Erblasser noch der Erwerber seinen Wohnsitz in Deutschland, aber der Erblasser besitzt inländische Vermögensgegenstände, so werden diese als sog. Inlandsvermögen von der deutschen Erbschaftsteuer erfasst.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzlichen Regelungen zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht finden sich in § 2 ErbStG. Die entsprechenden Verwaltungsanweisungen sind in den R E 2 ErbStR 2019 und H E 2 ErbStH 2019 enthalten.

Mit dem Wachstumschancengesetz[1] wurden auch Änderungen im § 2 ErbStG vorgenommen.

Das am 5.12.2024 verabschiedete Jahressteuergesetz 2024[2] enthält auch mehrere Änderungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Diese sehen u. a. wie folgt aus:

Die Beerdigungskostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG) wurde ab 2025 von bisher 10.300 EUR auf 15.000 EUR angehoben.

§ 10 Abs. 6 ErbStG wurde neu gegliedert. Hierbei wurde die Vorschrift dahingehend geändert, dass nunmehr Pflichtteilsverbindlichkeiten bei beschränkter Steuerpflicht anteilig abzugsfähig sind.

Die Steuerbefreiung des § 13d ErbStG greift auch unter bestimmten Voraussetzungen bei Grundstücken in Drittstaaten.

Nach einer Entscheidung des EuGH verstößt das spanische Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz wegen Ungleichbehandlung gegen die in Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerte Kapitalverkehrsfreiheit (EuGH, Urteil v. 3.9.2014, C-127/12 (The Commissioners for HM Revenue and Custo...

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