Zum Abzug von Schulden und Lasten bei beschränkter Steuerpflicht gilt Folgendes.

Bei beschränkter Steuerpflicht werden Schulden und Lasten nur insoweit berücksichtigt, als sie mit dem Inlandsvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und dieses Vermögen belasten.[1]

 
Hinweis

Wirtschaftlicher Zusammenhang

Ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Schulden (Lasten) mit Vermögensgegenständen im Sinne des § 10 Abs. 6 ErbStG liegt nur vor, wenn die Entstehung der Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die diesen Vermögensgegenstand betreffen und die Schuld den Vermögensgegenstand wirtschaftlich belastet.[2]

Dagegen besteht bei Verbindlichkeiten aus geltend gemachten Pflichtteilsansprüchen kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den einzelnen erworbenen Nachlassgegenständen. Dies hat zur Folge, dass kein Abzug dieser Verbindlichkeit möglich ist.

Anderes sieht die Sachlage aus bei der fiktiven Zugewinnausgleichsverbindlichkeit i. S. des § 5 Abs. 1 ErbStG. Diese kann in voller Höhe abgezogen werden.[3]

Hinzuweisen ist hier auf die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 sowie auf die Gleichlautenden Ländererlasse v. 13.9.2021.[4] Hiernach sind Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen, anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zuzurechnen. Damit soll ein ungerechtfertigter steuerlicher Vorteil durch den unbegrenzten Abzug von Schulden und Lasten vermieden werden.

Zu solchen Schulden und Lasten zählen Pflichtteilsverbindlichkeiten, Konsumentendarlehen, Steuerschulden oder die Pflicht des Erben zur Zahlung des Zugewinnausgleichs.[5]

[1] R E 2.1 ErbStR 2019 und LfSt Bayern, v. 9.4.2020, S 3804.1.1 – 4/11 St 34, HI13778771, ZEV 2020 S. 384.
[2] H E 10.10 ErbStH 2019.
[4] Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.
[5] Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.

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