Ab Inkraftreten des Jahressteuergesetzes 2020[1] gilt nun Folgendes:

Es liegen Schulden und Lasten in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem erworbenen Vermögen vor

Liegen Schulden und Lasten vor, die mit steuerbefreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dann sind diese nur anteilig abziehbar. Dies ergibt sich nun nicht mehr aus dem bisherigen § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG a. F. sondern aus dem geänderten § 10 Abs. 6 Satz 3 ErbStG.

Es liegen Schulden und Lasten vor, die in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem erworbenen Vermögen stehen

Zu diesen zählen u. a. die folgenden Schulden und Lasten:

Konsumentendarlehen, Steuerschulden, Pflichtteilsverbindlichkeiten, Erbfallkosten oder die Pflicht des Erben zur Zahlung des Zugewinnausgleichs.[2]

Für diese gilt aufgrund des Jahressteuergesetzes 2020 Folgendes:

Um einen ungerechtfertigten steuerlichen Vorteil durch den unbegrenzten Abzug von Schulden und Lasten zu vermeiden, werden vorgenannte Schulden und Lasten anteilig gekürzt, obwohl sie in keinem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem zu Wohnzwecken vermieteten Grundstück stehen.

Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof können z. B. Pflichtteilsverbindlichkeiten oder Untervermächtnisse in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, selbst wenn zum Nachlass ganz oder teilweise steuerbefreite Vermögensgegenstände gehören.

Dabei ist nun folgende Vorgehensweise für die Berechnung vorgesehen. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 6 Satz 5 ff ErbStG.

Nach § 10 Abs. 5 Satz 5 ErbStG werden die Schulden und Lasten, die in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen, anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zugerechnet.

§ 10 Abs. 6 Satz 7 ErbStG bestimmt den Anteil der jeweiligen Schuld oder Last, der dem einzelnen Vermögensgegenstand zugerechnet wird.

Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts des jeweiligen Vermögensgegenstands nach Abzug der mit diesem in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten zum Gesamtwert der Vermögensgegenstände nach Abzug aller mit diesen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten.

Nach § 10 Abs. 6 Satz 9 ErbStG ist der Abzug der anteiligen Schulden und Lasten begrenzt, soweit der Vermögensgegenstand steuerfrei ist.

 
Hinweis

Weitere Einzelheiten aufgrund der gleichlautenden Ländererlasse

Weitere Einzelheiten zur Vorgehensweise können den gleichlautenden Ländererlassen vom 13.9.2021 entnommen werden[3] s. auch Abschnitt t 5.2.

[1] Die mit dem Jahressteuergesetz 2020 geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes sind auf Erwerbe anzuwenden, für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28.12.2020 entsteht.
[2] S. auch Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl 2021 I S. 1837.
[3] Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.

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