Zusammenfassung

 
Überblick

In § 13 ErbStG ist eine Vielzahl von sachlichen Steuerbefreiungen aufgeführt. Diese kommen i. d. R. unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Erwerbs zur Anwendung. Bei bestimmten Steuerbefreiungen kann der Erwerber auch auf die Befreiung verzichten.

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Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetze:

Die gesetzliche Regelung zu den Steuerbefreiungen findet sich in § 13 ErbStG.

Am 18.12.2020 hat der Bundesrat das Jahressteuergesetz 2020[1] verabschiedet. Dieses findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28.12.2020 entsteht.[2] Mit dem Jahressteuergesetz 2020 werden auch verschiedene Änderungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vorgenommen. Insbesondere betrifft dies bei den Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG den Schuldenabzug. Zu beachten sind hier auch die gleichlautenden Ländererlasse vom 13.9.2021.[3]

Mit dem Gesetz zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften[4] wurde in § 13 ErbStG eine neue Nr. 19 eingefügt.

Verwaltungsanweisungen

Die entsprechenden Verwaltungsanweisungen sind in den R E 13.1 ErbStR 2019 bis R E 13.11 ErbStR 2019 sowie den H E 13.2 ErbStR 2019 bis H E 10 ErbStH 2019 enthalten. Darüber hinaus sind zu beachten:

Gleichlautende Ländererlasse vom 13.9.2021: Zu den Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020.[5]

Gleichlautende Ländererlasse vom 13.12.2021: Zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union.[6]

Gleichlautende Ländererlasse vom 9.2.2022: Zu Zwingende, an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken hindernde Gründe.[7]

Urteile des Bundesfinanzhof

Urteil des BFH vom 16.3.2022: Zum verzögerten Einzug ins Familienheim.[8]

Urteil des BFH vom 1.12.2021: Zur Beendigung der Selbstnutzung eines Familienheims bei Ehegatten als Erwerber.[9]

Urteil des BFH vom 1.12.2021: Zur Beendigung der Selbstnutzung eines Familienheim bei Kind als Erwerber.[10]

[1] Jahressteuergesetz 2020 v. 18.12.2020, BGBl. 2020 I S. 3096.
[2] Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.
[3] S. Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.
[4] Gesetz zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz – GrStRefUG) v.16.7.2021, BGBl. I 2021, S. 2931.
[5] Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.
[6] Gleichlautende Ländererlasse v. 13.12.2021, o. Az., BStBl. 2022 II S. 38.

1 Allgemeines zu den Steuerbefreiungen des § 13 ErbStG

Eine Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Steuerentstehung vorliegen.[1] Treten die Voraussetzungen erst danach ein, kommt die entsprechende Steuerbefreiung nicht zur Anwendung. Zeitpunkt der Steuerentstehung ist bei einer Schenkung unter Lebenden der Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) und bei Erwerben von Todes wegen der Todestag (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

Kann ein Erwerber einen Freibetrag nicht ausnutzen, weil z. B. sein Erwerb geringer ist, so kann dieser nicht von einem anderen Erwerber genutzt werden.

Damit eine Steuerbefreiung zur Anwendung kommt, muss kein Antrag gestellt werden, d. h. die Befreiungen sind von Amts wegen durch das Finanzamt zu gewähren. Hierzu muss das Finanzamt aber über die entsprechenden Voraussetzungen in Kenntnis gesetzt werden.

 
Wichtig

Befreiungsvorschriften

Die Befreiungsvorschriften des § 13 ErbStG kommen neben den persönlichen Freibeträgen zur Anwendung. Ferner schließt eine Befreiungsvorschrift eine andere, eventuell weitergehende Befreiung nicht aus.[2]

 
Praxis-Beispiel

Verhältnis von persönlichen Freibeträgen und den Steuerbefreiungen

Der eingetragene Lebensgefährte L erbt im Januar 2024 einen Geldbetrag i. H. v. 500.000 EUR und Hausrat i. H. v. 40.000 EUR.

Lösung

Der geerbte Hausrat i. H. v. 40.000 EUR bleibt bei L aufgrund der Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a ErbStG i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 2 ErbStG und der Geldbetrag i. H. v. 500.000 EUR nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG steuerbefreit. Erbschaftsteuer fällt somit nicht an.

Handelt es sich um begünstigungsfähiges Vermögen nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG so gilt Folgendes.

Befinden sich im begünstigungsfähigem Vermögen, für das eine Verschonungsmaßnahme nach § 13a ErbStG, § 13c ErbStG oder § 28a ErbStG zu gewähren ist, Wirtschaftsgüter i. S. des § 13b Abs. 4 ErbStG (Verwaltungsvermögen), dann kommt für diese Wirtschaftsgüter die Befreiung nach § 13 ErbStG nicht in Betracht.[3]

 
Hinweis

Junges Verwaltungsvermögen

Liegt jedoch junges Verwaltungsvermögen vor, dann sind die Begünstigungen nach § 13 ErbStG zu gewähren.[4] Junges Verwaltungsvermögen ist Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt...

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