Steuerbefreit ist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG der Erwerb von Todes wegen eines Familienheims durch den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner. Dabei müssen bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden:
- Erwerb von Todes wegen unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern,
- Verschaffung Eigentum/Miteigentum an einem bebauten Grundstück i. S.des § 181 Abs. 1 Nr. 1 – 5 BewG,
- Erblasser hat darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder war aus zwingenden Gründen daran gehindert,
- Überlebender Ehegatte/eingetragener Lebenspartner bestimmt die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken,
- Wohnung wird nach Erbfall durch Erwerber zehn Jahre selbstgenutzt (anderenfalls rückwirkender Wegfall der Steuerbefreiung).
Weitere Ausführungen hierzu s. den Beitrag: Erbschaft- und Schenkungsteuerbefreiung für Familienheime
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