Steuerbefreit ist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG der Erwerb von Todes wegen eines Familienheims durch den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner. Dabei müssen bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden:

  1. Erwerb von Todes wegen unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern,
  2. Verschaffung Eigentum/Miteigentum an einem bebauten Grundstück i. S.des § 181 Abs. 1 Nr. 15 BewG,
  3. Erblasser hat darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder war aus zwingenden Gründen daran gehindert,
  4. Überlebender Ehegatte/eingetragener Lebenspartner bestimmt die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken,
  5. Wohnung wird nach Erbfall durch Erwerber zehn Jahre selbstgenutzt (anderenfalls rückwirkender Wegfall der Steuerbefreiung).

Weitere Ausführungen hierzu s. den Beitrag: Erbschaft- und Schenkungsteuerbefreiung für Familienheime

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge