Steuerbefreit ist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG der Erwerb von Todes wegen eines Familienheims durch Kinder oder Kinder verstorbener Kinder; jedoch keine Urenkel. Dabei müssen bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden:

  1. Erwerb von Todes wegen durch Kinder oder Kinder verstorbener Kinder,
  2. Verschaffung Eigentum/Miteigentum an einem bebauten Grundstück i. S. d. § 181 Abs. 1 Nr. 15 BewG,
  3. Erblasser hat darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder war aus zwingenden Gründen daran gehindert,
  4. Kind bestimmt die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken,
  5. Wohnung wird nach Erbfall durch Erwerber zehn Jahre selbstgenutzt (anderenfalls rückwirkender Wegfall der Steuerbefreiung).
 
Hinweis

Begrenzung

Bei diesem Erwerberkreis wird jedoch nur eine Wohnfläche des Familienheims von 200 qm begünstigt.

Weitere Ausführungen hierzu s. den Beitrag: Erbschaft- und Schenkungsteuerbefreiung für Familienheime

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge