Steuerbefreit ist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG der lebzeitige Erwerb eines Familienheims durch den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner. Dabei müssen bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden:
- Lebzeitige Zuwendung unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern,
- Verschaffung Eigentum/Miteigentum an einem bebauten Grundstück i. S. d. § 181 Abs. 1 Nr. 1 – 5 BewG,
- Grundstück ist belegen im Inland, der EU oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
- im bebauten Grundstück die Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken.
Weitere Ausführungen hierzu s. den Beitrag: Erbschaft- und Schenkungsteuerbefreiung für Familienheime
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