Steuerbefreit ist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG der lebzeitige Erwerb eines Familienheims durch den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner. Dabei müssen bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden:

  1. Lebzeitige Zuwendung unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern,
  2. Verschaffung Eigentum/Miteigentum an einem bebauten Grundstück i. S. d. § 181 Abs. 1 Nr. 15 BewG,
  3. Grundstück ist belegen im Inland, der EU oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
  4. im bebauten Grundstück die Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken.

Weitere Ausführungen hierzu s. den Beitrag: Erbschaft- und Schenkungsteuerbefreiung für Familienheime

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge