Mit dem Gesetz zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften[1] wurde ein neuer § 13 Abs. 1 Nr. 19 ErbStG in die Steuerbefreiungen des § 13 ErbStG eingefügt.

Allgemeines

Steuerbefreit sind gem. § 13 Abs. 1 Nr. 19 ErbStG Leistungen von Religionsgemeinschaften, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen an Personen in Ansehung der Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder seelischen Unversehrtheit, insbesondere aufgrund sexuellen Missbrauchs, durch Handlungen von Personen, die für die Religionsgemeinschaft, juristische Person des öffentlichen Rechts, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder für eine ihr über-, neben- oder nachgeordnete Einrichtung tätig sind oder waren, wenn die Leistungen in einem geordneten Verfahren gewährt werden, das allen betroffenen Personen offensteht.

Nicht erforderlich ist, dass die Leistungen auf einem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch beruhen oder auf diesen hin geleistet werden. Erfasst werden mithin freiwillige Leistungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

Für die Steuerbefreiung ist ausreichend, dass die Leistung in Ansehung des erlittenen Leids erfolgte. Weder die zivil- oder strafrechtliche Verantwortlichkeit der Einrichtung noch die erlittene Beeinträchtigung sind vom Finanzamt im Einzelfall zu prüfen.

Anzeigepflichten

Eine Anzeigepflicht wie dies gem. § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG gefordert ist, besteht ausschließlich für den Leistenden .

Die Anzeige ist mit einer Bestätigung des Leistenden über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 19 Satz 1 ErbStG zu verbinden.

Zeitliche Anwendung

Die Vorschrift ist in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden.[2]

[1] Gesetz zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz – GrStRefUG) v.16.7.2021, BGBl. I 2021, S. 2931.
[2] Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13 ErbStG Rz. 242, Stand: November 2023.

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