Vorschrift des § 14 ErbStG

Nach § 14 ErbStG werden mehrere Vermögensvorteile, die einer Person innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren von derselben Person anfallen, zusammengerechnet (vgl. auch R E 14 ErbStR 2019 und H E 14 ErbStH 2019).

Vorschrift des § 21 ErbStG

§ 21 ErbStG schreibt eine Anrechnung ausländischer Steuer vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. auch R E 21 ErbStR 2019 und H E 21 ErbStH 2019).

Kommt es bei einem Steuerfall dazu, dass § 14 Abs. 3 ErbStG, § 21 ErbStG und § 27 ErbStG zusammentreffen, ist folgende Vorgehensweise vorzunehmen:[1]

  1. Die sich für den steuerpflichtigen Erwerb ergebende Steuer ist zunächst nach § 27 ErbStG zu ermäßigen,
  2. auf die ermäßigte Steuer ist die ausländische Steuer nach Maßgabe des § 21 ErbStG anzurechnen und
  3. auf die danach festzusetzende Steuer ist die Begrenzung des § 14 Abs. 3 ErbStG anzuwenden.

    Vorschrift des § 19a ErbStG

    § 19a ErbStG enthält eine Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen für Erwerber der Steuerklasse II Und III.

    Die Vorschrift § 19a ErbStG folgt der Ermäßigung § 27 ErbStG nach.[2]

[1] S. auch H E 27 ErbStH 2019, der auf R E 14.1 Abs. 5 ErbStR 2019 verweist.
[2] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 27, Rz. 41, Stand: 10. Juli 2023 mwN.

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