Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft kann das Finanzamt eine Erbschaftsteuerklärung allein von dem überlebenden Ehegatten oder vom eingetragenen Lebenspartner verlangen (vgl. auch § 31 Abs. 3 ErbStG). Das Finanzamt kann aber – im Rahmen einer Ermessensentscheidung – die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung von den steuerpflichtigen Abkömmlingen verlangen.[1]

[1] Kiebele, in Preßer/Rödl/Seltenreich, Erbschaft- und Schenkungsteuer, 2018, § 31 ErbStG Rn. 15.

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