I. d. R. wird das Vermögen der Ehegatten bei Beginn des Güterstandes nicht gleich hoch sein.

Wird von den Ehegatten nun der Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart, so hat der weniger Vermögende seine dadurch eintretende Bereicherung der Schenkungsteuer zu unterwerfen (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Denn der weniger Vermögende wird auf Kosten des Ehegatten, der das höhere Vermögen besitzt, objektiv bereichert, da der weniger Vermögende an dem Gesamtgut zu ½ beteiligt ist.

Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob die Gütergemeinschaft im Zeitpunkt der Eheschließung oder auch später vereinbart wird.[1]

Lebten die Ehegatten vor Begründung der Gütergemeinschaft im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so ist davon auszugehen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte seine Zugewinnausgleichsforderung in das Gesamtgut einbringt.[2]

 
Praxis-Beispiel

Bereicherung bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft

Bei Eheschließung mit Wahl des gesetzlichen Güterstandes hatten die Eheleute M und F ein Anfangsvermögen von umgerechnet 2.000.000 EUR bzw. 200.000 EUR. Bei der späteren Vereinbarung der Gütergemeinschaft – am 1.11.2019 – beträgt das Vermögen des M 5.000.000 EUR und das der F 400.000 EUR. Die Geldentwertung bis zur Beendigung des gesetzlichen Güterstandes soll zur Vereinfachung unberücksichtigt bleiben.

Einzelheiten zur Berechnung der Wertsteigerung infolge des Kaufkraftschwunds können den Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 und Erbschaftsteuerhinweise 2019 entnommen werden. Zu beachten ist hierzu auch das BMF-Schreiben v. 28.4.2023[3] zu den Wertsteigerungen infolge des Kaufkraftschwundes bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG mit einer aktualisierten Zusammenstellung der Verbraucherpreisindizes für Deutschland, Stand April 2023.

Lösung:

Da der Zugewinn von M (3.000.000 EUR) den Zugewinn von F (200.000 EUR) um 2.800.000 EUR übersteigt, hat F eine Forderung auf Zugewinnausgleich i. H. von 1.400.000 EUR. In gleicher Höhe ist M zum Ausgleich des Zugewinns verpflichtet.

Sofern das gesamte Vermögen von M und F Gesamtgut wird, hat dieses einen Wert von 5.400.000 EUR. M und F haben dabei folgendes Vermögen eingebracht:

M: 5.000.000 EUR – 1.400.000 EUR = 3.600.000 EUR

F: 400.000 EUR + 1.400.000 EUR = 1.800.000 EUR.

F ist, da ihr die Hälfte des Gesamtguts (2.700.000 EUR) zusteht, um (2.700.000 EUR – 1.800.000 EUR=) 900.000 EUR bereichert. Ob es zu einer Steuerfestsetzung kommt und wie hoch die Steuer ausfällt, hängt von der steuerlichen Bewertung des Vermögens ab.

Hat der bereicherte Ehegatte vor der Begründung der Gütergemeinschaft eine Zuwendung vom anderen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner erhalten, dann ist § 14 ErbStG zu beachten. Es muss eine Zusammenrechnung beider Erwerbe zu erfolgen, sofern die Zuwendungen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren stattgefunden haben (vgl. auch R E 14 ErbStR 2019).

 
Praxis-Beispiel

Bereicherung bei Gütergemeinschaft und Zuwendung innerhalb von 10 Jahren

Ehemann EM und Ehefrau EF schließen die Ehe. Sie vereinbaren am 1.11.2023 durch Ehevertrag den Güterstand der Gütergemeinschaft. An Vermögenswerten besitzt nur der EM Vermögen in Höhe von 1.500.000 EUR. Steuerwert und gemeiner Wert entsprechen sich. EF hat hingegen kein eigenes Vermögen. Drei Jahre vor der Begründung der Gütergemeinschaft hat EM der EF einen Geldbetrag in Höhe von 400.000 EUR geschenkt.

Lösung

Da die Erwerbe nicht mehr als zehn Jahre auseinanderliegen, müssen diese zusammengerechnet werden und führen so zu einer höheren Steuerbelastung für EF.

Um die Bereicherung der Ehegatten festzustellen, ist ihr jeweiliges Vermögen vor dem Eintritt in die Gütergemeinschaft dem Wert ihres Anteils am Gesamtgut gegenüberzustellen.

Auszugehen ist dabei von den Werten, die nach § 12 ErbStG zusammen mit dem Bewertungsgesetz zu ermitteln sind und dies im Zeitpunkt der Begründung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft.[4] Die Steuerwerte sollen dabei ab 2009 den gemeinen Werten entsprechen, was in der Praxis i. d. R. nicht der Fall ist.

 
Praxis-Beispiel

Steuerwerte entsprechen dem gemeinen Wert

Ehemann EM und Ehefrau EF schließen am 1.10.2023 die Ehe. Sie vereinbaren durch Ehevertrag den Güterstand der Gütergemeinschaft. An Vermögenswerten besitzen EM ein nicht zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück und EF Barvermögen. Das vermietete Grundstück hat einen gemeinen Wert in Höhe von 1.950.000 EUR. Das Barvermögen der EF beläuft sich dagegen auf 150.000 EUR. Beider Vermögen geht in das Gesamtgut ein.

Lösung:

Zunächst ist die Höhe des Gesamtgutes festzustellen, berechnet nach dem gemeinen Werts des Vermögens. Insgesamt beträgt das Gesamtgut 2.100.000 EUR (vermietetes Grundstück EM 1.950.000 EUR + Barvermögen EF 150.000 EUR).

Die bürgerlich-rechtliche Bereicherung für EF ergibt sich wie folgt:

Gesamtvermögen des Gesamtguts: 2.100.000 EUR ./. Vermögen Ehefrau 150.000 EUR = 1.950.000 EUR, hiervon ½ = 975.000 EUR. Ehefrau EF ist also durch die Vereinbarung der Gütergemeinschaft um 975.000 EUR bereichert worden.

Da die Steuerwerte ni...

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