Zum Vorbehaltsgut eines überlebenden Ehegatten gehört das was dieser bisher schon als Vorbehaltsgut hatte (§ 1486 Abs. 1 BGB). Des Weiteren gehören zu seinem Vorbehaltsgut auch
- Gegenstände, die ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt, sofern vom Erblasser bestimmt worden ist, dass sie Vorbehaltsgut sein sollen (§ 1486 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1418 Abs. 2 Nr. 2 BGB);
- Gegenstände, die einem Ehegatten geschenkt worden sind, sofern durch den Schenker ebenfalls bestimmt wurde, dass sie Vorbehaltsgut sein sollen (§ 1486 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1418 Abs. 2 Nr. 2 BGB);
- Ersatzgegenstände von Vorbehaltsgut (§ 1486 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1418 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
Vorhandensein von Vorbehaltsgut
Die Ehegatten EM und EF leben im Güterstand der Gütergemeinschaft. Des Weiteren haben sie in einem Ehevertrag festgelegt, dass der überlebende Ehegatte mit der gemeinsamen Tochter T die Gütergemeinschaft fortsetzen soll. EF besitzt Vorbehaltsgut. Der Ehemann EM verstirbt im November 2023. Wenig später erbt die überlebende Ehefrau EF von ihrem Onkel O Vermögen, welches Vorbehaltsgut werden soll.
Lösung:
Mit dem Tod von EM setzt die überlebende EF die Gütergemeinschaft mit der Tochter T fort.
Neben dem Anteil am Gesamtgut hat die EF Vorbehaltsgut, welches sie schon vor dem Tod innehatte (§ 1486 Abs. 1 BGB).
Aber auch das Vermögen des Onkel O wird ebenfalls Vorbehaltsgut von Ehefrau EF (§ 1486 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1418 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
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