Wie auch das Sondergut ist das Vorbehaltsgut vom Gesamtgut ausgeschlossen (§ 1418 Abs. 3 BGB). Nach § 1418 Abs. 2 BGB fallen die folgenden Gegenstände unter das Vorbehaltsgut:

  1. diejenigen Gegenstände, die von den Ehegatten zum Vorbehaltsgut erklärt worden sind (§ 1418 Abs. 2 Nr. 1 BGB);
  2. diejenigen Gegenstände, die ein Ehegatte von Todes wegen erworben hat, sofern vom Erblasser bestimmt worden ist, dass sie Vorbehaltsgut sein sollen (§ 1418 Abs. 2 Nr. 2 BGB);
  3. diejenigen Gegenstände, die einem Ehegatten geschenkt worden sind, sofern durch den Schenker ebenfalls bestimmt wurde, dass sie Vorbehaltsgut sein sollen (§ 1418 Abs. 2 Nr. 2 BGB);
  4. Ersatzgegenstände von Vorbehaltsgut (§ 1418 Abs. 2 Nr. 3 BGB).

Die jeweilige Verwaltung des Vorbehaltsguts obliegt dem Ehegatten, dem es gehört (§ 1418 Abs. 3 Satz 1 BGB). Dieser verwaltet es aber für eigene Rechnung (§ 1418 Abs. 3 Satz 1 BGB). Letzteres bedeutet, dass die Erträge, die ein Ehegatte aus dem Vorbehaltsgut erzielt, ebenfalls zum Vorbehaltsgut gehören.

 
Praxis-Beispiel

Vorhandensein von Vorbehaltsgut

Bei Begründung des Güterstands der Gütergemeinschaft haben die Ehegatten EM und Ehefrau EF jeweils ein Grundstück. Darüber hinaus besitzt der Ehemann EM eine Firma. Letztere soll Vorbehaltsgut des EM sein.

Lösung:

Die beiden Grundstücke gehen in das Gesamtgut der Ehegatten ein, d. h. diese werden gemeinschaftliches Vermögen. Dagegen ist die Firma Vorbehaltsgut des Ehemannes EM, da die Ehegatten dies durch Ehevertrag bestimmt haben (§ 1418 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Erträge aus der Firma werden ebenfalls Vorbehaltsgut des EM (§ 1418 Abs. 3 Satz 2 BGB).

 
Praxis-Beispiel

Auswirkung von zugewandtem Vermögen

Die Ehegatten EM und EF leben im Güterstand der Gütergemeinschaft. Während deren Bestehen schenkt der Onkel O der EF ein Mietwohngrundstück und bestimmt dabei, dass dieses Vorbehaltsgut sein soll. Ehemann EM erbt von seinem Großvater GV ebenfalls ein Mietwohngrundstück. Eine Bestimmung, in welches Gut dieses eingehen soll, hat Großvater GV nicht getroffen.

Lösung:

Das Grundstück, welches der Ehefrau EF zugewendet wurde, wird bei ihr Vorbehaltsgut. Denn dieses hat der Schenker O ausdrücklich bestimmt (§ 1418 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Die Erträge aus dem Mietwohngrundstück gehen ebenfalls in das Vorbehaltsgut ein (§ 1418 Abs. 3 Satz 2 BGB).

Dagegen wird das Mietwohngrundstück, welches EF von GV geerbt hat, zum Gesamtgut (§ 1418 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Das Gleiche gilt für die Erträge aus dem Mietwohngrundstück.

Gegenstände gehören immer dann zum Vorbehaltsgut, wenn dies von den Ehegatten durch Ehevertrag vereinbart worden ist. Vorbehaltsgut entsteht damit nicht durch Gesetz.

Hierdurch ergibt sich kein steuerbarer Vorgang.[1]

Das Vorbehaltsgut ist Alleineigentum des jeweiligen Ehegatten. Die Ehegatten haben durch Ehevertrag auch die Möglichkeit noch nachträglich Gegenstände aus dem Gesamtgut zum Vorbehaltsgut zu erklären.[2]

[1] Gottschalk in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 4 ErbStG Rz. 17, Stand: 10.7.2023.
[2] Berger, in: Jauernig, BGB, 17. Aufl. 2018, § 1416-1419 BGB, Rz. 14.

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