Der Güterstand der Gütergemeinschaft wird durch Ehevertrag vereinbart (§ 1415 BGB). Dies kann mit der Eheschließung geschehen, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt, d. h. während der Ehe. Für den Ehevertrag gilt die Formvorschrift des § 1410 BGB, wonach dieser notariell beurkundet sein muss.

Die Gütergemeinschaft ist Gesamthandsgemeinschaft. Sie besteht auf die Lebenszeit der Ehegatten (§ 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB).

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