Kommt es bei einer Steuerbefreiung zu einer rückwirkenden Minderung oder entfällt die Steuerbefreiung, ist die Steuerfestsetzung zu ändern und dabei auch der Betrag der teilweise nicht abziehbaren Schulden und Lasten neu zu berechnen.

Dies kann z. B. der Fall sein:

aa) bei denkmalgeschützten Erwerbsgegenstände (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG und § 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG),
bb) für begünstigtes Unternehmensvermögen (§§ 13a und 13c ErbStG).

Vorgenanntes gilt auch in den folgenden Fällen:

  1. eine Steuerbefreiung wird rückwirkend erhöht oder
  2. eine Steuerbefreiung wird erstmals gewährt.

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