Erhält der Beschenkte mehrere Vermögensgegenstände freigebig zugewendet, so werden die steuerlichen Einzelwerte zu einem einheitlichen Steuerwert der Gesamtschenkung zusammengefasst. Soweit ein Teil des zugewendeten Vermögens beispielsweise nach § 13 ErbStG, § 13a ErbStG, § 13c ErbStG oder auch nach § 13d ErbStG begünstigt ist, sind die Befreiungen bei dem einzelnen begünstigten Vermögen vorzunehmen.[1]

Wie die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage bei der gemischten Schenkung und Schenkung unter Auflage in Mischfällen und Inanspruchnahme mehrerer Steuerbefreiungen zu errechnen ist, kann aus den Beispielen in H E 7.4 Abs. 3 ErbStH 2019 entnommen werden.

Häufig wird es der Fall sein, dass eine Gegenleistung im wirtschaftlichen Zusammenhang mit allen Vermögensgegenständen steht, ohne dass die Gegenleistung einem einzelnen Vermögensgegenstand zugeordnet werden kann. In diesem Fall ist die Gegenleistung auf die einzelnen Vermögensgegenstände entsprechend dem Verhältnis der Steuerwerte aufzuteilen.

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Schenkungsvertrag solche Gegenleistungen vorsieht.

Das Gleiche gilt auch für Leistungsauflagen, Nutzungsauflagen oder Duldungsauflagen.

Hinsichtlich des wirtschaftlichen Zusammenhangs gilt nach den H E 7.4 (3) ErbStH 2019 Folgendes.

Muss der Beschenkte Gegenleistungen erbringen, dann stehen diese in wirtschaftlichem Zusammenhang mit allen zugewendeten Gegenständen und sind auf diese nach dem Verhältnis der Steuerwerte aufzuteilen. Zu einem wirtschaftlichen Zusammenhang von Schulden mit einem Vermögensgegenstand kommt es nur dann, wenn

  1. die Entstehung der Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die diesen Vermögensgegenstand betreffen und
  2. die Schuld den Vermögensgegenstand wirtschaftlich belastet.
[1] R E 7.4 Abs. 3 ErbStR 2019.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge