Nach den Gleichlautenden Ländererlassen vom 13.9.2021 sind folgende Richtlinien und Hinweise nicht mehr anwendbar:[1]

  1. R E 7.4 Abs. 3 Satz 4 ErbStR 2019: zur Aufteilung von Gegenleistungen, Leistungs- und Nutzungsauflagen oder Duldungsauflagen, die nicht in einem wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen
  2. H E 7.4 Abs. 3 ErbStH 2019: Bemessungsgrundlage bei der gemischten Schenkung und Schenkung unter Auflage in Mischfällen und Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung”Beispiel 2 ErbStH 2019,
  3. H E 7.4 Abs. 3 ErbStH 2019: Bemessungsgrundlage bei der gemischten Schenkung und Schenkung unter Auflage in Mischfällen und Inanspruchnahme mehrerer Steuerbefreiungen Beispiel 1 und 2 ErbStH 2019
  4. H E 7.4 Abs. 3 ErbStH 2019: Wirtschaftlicher Zusammenhang von Gegenleistungen, übernommenen Schulden, Leistungsauflagen, Nutzungs- und Duldungsauflagen mit der Schenkerleistung Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 jeweils letzter Satz bezüglich der bisherigen Aufteilung ausschließlich nach dem Verhältnis der Steuerwerte.

Nunmehr gelten die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020. Wenn demnach auf einen Erwerb Steuerbefreiungen gewährt werden, sind diejenigen Schulden und Lasten nicht abzugsfähig, die nicht mit den steuerbefreiten Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Das gleiche gilt auch bei gemischten Schenkungen sowie bei Schenkungen unter Auflage.[2]

[1] Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.
[2] Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.

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