Gegenüber der gemischten Schenkung bzw. Schenkung unter Leistungsauflage ist die Rechtslage beim Erwerb von Todes nun gleich. In beiden Fällen sind beispielsweise die Schulden ohne Einschränkung abziehbar. Beim Erwerb von Todes wegen ergibt sich dies aus § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG, wonach die Schulden voll bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs abgezogen werden können (§ 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG).
Beispiel 1
Der todkranke Vater V schenkt seiner Tochter T ein nicht zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück. Der Verkehrswert für das Grundstück beläuft sich auf 1.900.000 EUR und der Steuerwert auf 1.650.000 EUR. T muss im Gegenzug Verbindlichkeiten i. H. v. 760.000 EUR übernehmen. Zeitpunkt der Zuwendung ist der 15.10.2019.
Lösung
Unter Anwendung der obigen Grundsätze (vgl. 2.3) ergibt sich die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage bzw. Bereicherung wie folgt:
Steuerwert Grundstück | 1.650.000 EUR |
abzüglich Leistungsauflage | ./. 760.000 EUR |
Bereicherung | 890.000 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) | ./. 400.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) | 490.000 EUR |
Schenkungsteuer (Steuersatz 15 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 73.500 EUR |
Beispiel 2
Da der todkranke Vater V mit seinem baldigen Ableben rechnet, setzt er seine Tochter T zur Erbin ein. V verstirbt am 1.9.2020. Der Nachlass setzt sich nur aus dem nicht zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück (Verkehrswert 1.900.000 EUR und Steuerwert 1.650.000 EUR) und einer auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeit i. H. v. 760.000 EUR zusammen.
Lösung
Es ist der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, d. h. ein Erwerb von Todes wegen, gegeben. In diesen Fällen schreibt § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG zur Ermittlung der Bereicherung vor, dass die Nachlassverbindlichkeit vom Vermögensanfall abzuziehen ist, und zwar in voller Höhe:
Vermögensanfall (Steuerwert Grundstück) | 1.650.000 EUR |
abzüglich Nachlassverbindlichkeit (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG) | ./. 760.000 EUR |
steuerliche Bereicherung | 890.000 EUR |
Beerdigungskostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) | ./. 10.300 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) | ./. 400.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) | 479.700 EUR |
Erbschaftsteuer (Steuersatz 15 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 71.955 EUR |
Gegenüber dem obigen Beispielsfall weicht die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer nur in Höhe von 1.545 EUR ab, was durch die Beerdigungskostenpauschale bedingt ist.
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