Bei der gemischten Schenkung bzw. Schenkung unter Leistungsauflage ermittelt sich die Bereicherung, indem von dem nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Steuerwert der Leistung des Schenkers die Gegenleistungen des Beschenkten und die von ihm übernommenen Leistungs- Nutzungs- und Duldungsauflagen mit ihrem nach § 12 ErbStG ermittelten Wert abgezogen werden.
Dabei sind aufschiebend bedingte Gegenleistungspflichten des Bedachten für die Berechnung der Schenkungsteuer erst nach Bedingungseintritt zu berücksichtigen und auch nur dann, wenn die Auflage für den Beschwerten tatsächlich und wirtschaftlich eine Last darstellt.
Es gilt nun die so genannte Einheitstheorie. Mit dieser wird nun ein Gleichlauf zwischen Verfügung von Todes wegen und Schenkungen erreicht und es wird auch eine einfachere praktische Handhabung der Ermittlung der Bereicherung erreicht.
Dies ist einleuchtend, da nunmehr keine aufwändige Ermittlung der Verkehrswerte notwendig ist. Vielmehr müssen nur noch die Steuerwert für die Leistung und die Gegenleistungen ermittelt werden. Eine gesonderte Berechnung des Verhältnisses zwischen dem Verkehrswert des zugewendeten Gegenstands und dem Wert der Gegenleistung – wie dies bis 2008 notwendig war – muss nicht mehr vorgenommen werden. Dies gilt zum einen nach geltender Verwaltungsauffassung.
Auch der Bundesfinanzhof hat sich dieser Auffassung nunmehr angeschlossen. Demnach ist der Wert der Bereicherung bei einer gemischten Schenkung durch Abzug der – ggf. kapitalisierten – Gegenleistung vom Steuerwert zu ermitteln. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Steuerwert hinter dem gemeinen Wert zurückbleibt. Dies ist häufig bei Grundstücken der Fall.
Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022
Hier sei auf die Änderungen ...