Bei der gemischten Schenkung bzw. Schenkung unter Leistungsauflage ermittelt sich die Bereicherung, indem von dem nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Steuerwert der Leistung des Schenkers die Gegenleistungen des Beschenkten und die von ihm übernommenen Leistungs- Nutzungs- und Duldungsauflagen mit ihrem nach § 12 ErbStG ermittelten Wert abgezogen werden.

Dabei sind aufschiebend bedingte Gegenleistungspflichten des Bedachten für die Berechnung der Schenkungsteuer erst nach Bedingungseintritt zu berücksichtigen und auch nur dann, wenn die Auflage für den Beschwerten tatsächlich und wirtschaftlich eine Last darstellt.[1]

Es gilt nun die so genannte Einheitstheorie. Mit dieser wird nun ein Gleichlauf zwischen Verfügung von Todes wegen und Schenkungen erreicht und es wird auch eine einfachere praktische Handhabung der Ermittlung der Bereicherung erreicht.[2]

Dies ist einleuchtend, da nunmehr keine aufwändige Ermittlung der Verkehrswerte notwendig ist. Vielmehr müssen nur noch die Steuerwert für die Leistung und die Gegenleistungen ermittelt werden. Eine gesonderte Berechnung des Verhältnisses zwischen dem Verkehrswert des zugewendeten Gegenstands und dem Wert der Gegenleistung – wie dies bis 2008 notwendig war – muss nicht mehr vorgenommen werden. Dies gilt zum einen nach geltender Verwaltungsauffassung.[3]

Auch der Bundesfinanzhof hat sich dieser Auffassung nunmehr angeschlossen.[4] Demnach ist der Wert der Bereicherung bei einer gemischten Schenkung durch Abzug der – ggf. kapitalisierten – Gegenleistung vom Steuerwert zu ermitteln. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Steuerwert hinter dem gemeinen Wert zurückbleibt. Dies ist häufig bei Grundstücken der Fall.

 
Hinweis

Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022

Hier sei auf die Änderungen in der Bewertung von Grundstücken durch das Jahressteuergesetz 2022 hingewiesen (s. auch Ziff. 8.)

Die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage bei der gemischten Schenkung und Schenkung unter Leistungsauflage berechnet sich damit folgendermaßen:

Steuerwert der Leistung vom Schenker

./. Gegenleistung oder/und Leistungsauflage

= Bereicherung des Beschenkten bzw. schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage

Zur Bemessungsgrundlage bei der gemischten Schenkung und Schenkung unter Auflage s. auch die H 7.4 (1) ErbStH 2019.

 
Praxis-Beispiel

Geänderte Rechtsprechung des BFH

Mutter M überträgt ihrer Tochter T im Oktober 2023 ein nicht zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück. Für das Grundstück wurde nach dem Bewertungsgesetz ein steuerlicher Wert i. H. v. 1.700.000 EUR festgestellt. Der Verkehrswert beläuft sich auf 1.800.000 EUR. Es wird vereinbart, dass T eine Abstandszahlung i. H. v. 400.000 EUR an M zu erbringen hat.

Lösung

Es liegt eine gemischte Schenkung vor. Die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage bzw. die Bereicherung ergibt sich durch Abzug der Leistungsauflage von der Leistung der Schenkerin:

 
Steuerwert Grundstück 1.700.000 EUR
Gegenleistung (Leistungsauflage in Form des Grundstücks) ./. 400.000 EUR
Bereicherung 1.300.000 EUR
persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ./. 400.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 900.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 171.000 EUR

Ab dem 29.12.2021 sind die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 zu beachten.[5]

[2] Seltenreich, in Preißer/Rödl/Seltenreich, Erbschaft- und Schenkungsteuer, 3. Aufl. 2018, § 7 ErbStG Rz. 324.
[3] R E 7.4 Abs. 1 ErbStR 2019.
[5] S. hierzu Abschnitt 2.1 und 5.2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge