vorläufig nicht rechtskräftig

Beschwerde eingelegt

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung des Werts der Bereicherung bei einer sog. gemischten Schenkung mit aufschiebend bedingten Gegenleistungspflichten des Bedachten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Aufschiebend bedingte Gegenleistungspflichten des Bedachten sind bei einer gemischten Schenkung für die Berechnung der Schenkungsteuer erst nach Bedingungseintritt zu berücksichtigen und auch nur dann, wenn die Auflage für den Beschwerten tatsächlich und wirtschaftlich eine Last darstellt.
  2. Eine vom Finanzamt vorgenommenen Ermittlung der Bereicherung einer erfolgten gemischten Schenkung ist ernstlich zweifelhaft, wenn bei einer Grundstücksübertragung im Besteuerungszeitpunkt nur 78 % unentgeltlich übertragen werden, aufgrund des nicht absehbaren zeitnahen Todes des Übergebers unter Anwendung des §§ 14 Abs. 2 BewG aber 97,5 % des Grundstückswertes der Besteuerung unterworfen werden.
  3. Die Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte ist unzulässig, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides so gut wie ausgeschlossen sind.
 

Normenkette

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 12 Abs. 1; BewG § 6 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2014

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 05.07.2018; Aktenzeichen II B 122/17)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen des Hauptsacheverfahrens streitig, ob die Übertragung eines Grundstücks eine gemischt-freigebige Zuwendung im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der zum Besteuerungszeitpunkt maßgeblichen Fassung (ErbStG) darstellt.

Der Antragsteller ist der Neffe und testamentarische Erbe des am 9. Juli 1931 geborenen und am 6. November 2014 verstorbenen Herrn A (Übergeber).

Mit notariellem Vertrag vom 30. Juli 2014 (Urkundenrolle Nr. des Notars mit Sitz in B ) übertrug der Übergeber das Grundstück Hof und Gebäudefläche (Grundbuch des Amtsgerichts Bl. 546). Gemäß IV des Vertrages erfolgte die Übergabe bei Eigentumsumschreibung; auf den Antragsteller gingen Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr über. Als Gegenleistung wurde eine monatlich zu zahlende Rente in Höhe von 300,-- € vereinbart, die ab dem 1. August 2014 monatlich im Voraus zu zahlen war. Zudem verpflichtete sich der Antragsteller, den Übergeber in alten und kranken Tagen zu pflegen, zu Verköstigen und erforderliche Gänge zum Arzt und/oder zur Apotheke vorzunehmen. Der Übergeber behielt sich ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an der Wohnung im 1. Obergeschoss vor. Des Weiteren vereinbarten die Vertragsparteien, dass die Mieten aus der vermieteten Wohnung im Erdgeschoss dem Übergeber bis zu dessen Tod bzw. bis zum Auszug der 94-jährigen Mieterin zustehen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Kopie des notariellen Vertrages (Bl. 2 ff. der Schenkungsteuerakte) Bezug genommen.

Unter Berücksichtigung der Vereinbarungen im notariellen Vertrag vertrat der Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) die Auffassung, es handele sich bei der Grundstücksübertragung um eine gemischt-freigebige Zuwendung (gemischte Schenkung). Demgegenüber war der Antragsteller der Ansicht, von einer gemischten Schenkung sei im Streitfall nicht auszugehen, da der Wert des Grundstücks den Wert der vereinbarten Gegenleistungen nicht übersteige. Insoweit verwies er auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von 18. Oktober 2011 (X ZR 45/10), das im Hinblick auf die Einheit der Rechtsordnung auch für den Bundesfinanzhof (BFH) gelte. Gleichwohl gab der Antragsteller auf Aufforderung des FA im Dezember 2016 eine Steuererklärung ab.

Unter Berücksichtigung der Angaben in der Steuererklärung und des Bescheids vom 27. März 2017 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 30. Juli 2014 setzte das FA mit Bescheid vom 4. April 2017 Schenkungsteuer in Höhe von 44.660 € fest. Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs in Höhe von 223.300,-- € zog das FA von dem gesondert festgestellten Steuerwert des Grundstücks in Höhe von 251.212,-- € Nutzungs- und Duldungsauflagen in Höhe von 2.500,-- €, den Kapitalwert der Leistungsauflage in Höhe von 3.790,-- € sowie Erwerbsnebenkosten und Steuerberatungskosten in Höhe von insgesamt 1.568,-- € ab. In den Erläuterungen des Bescheides heißt es: „Die Rentenzahlung an den Schenker in Höhe von monatlich 300,-- € und die Pflegeverpflichtung in Höhe von 458,-- € monatlich wurden nach § 14 Abs. 2 BewG nach der tatsächlichen Dauer von 5 Monaten mit dem Kapitalwert in Höhe von 3.790,-- € angesetzt. Das Wohnrecht sowie das Nießbrauchsrecht wurden mit je 250,-- € monatlich gemäß § 14 Abs. 2 BewG nach der tatsächlichen Dauer von 5 Monaten mit einem Kapitalwert in Höhe von 2.500,-- € angesetzt.” Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Aktenausfertigung des Steuerbescheides (Bl. 81 ff. der Schenkungsteuerakte) Bezug genommen.

Hiergegen hat der Antragsteller am 5. April 2017 Einspruch eingelegt. Zur Begründung ...

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