a) Schulden und Lasten stehen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerbefreiten Vermögensgegenständen

Schulden und Lasten sind nicht abzugsfähig, soweit diese mit steuerbefreiten Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

b) Schulden und Lasten stehen nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit nicht steuerbefreiten Vermögensgegenständen

Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit nicht steuerbefreiten Vermögensgegenständen stehen, bleiben ungekürzt abzugsfähig.

c) Schulden und Lasten stehen nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerbefreiten Vermögensgegenständen

Schulden und Lasten werden anteilig gekürzt, wenn sie nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen.[1]

Hiermit soll ein ungerechtfertigter steuerlicher Vorteil durch den unbegrenzten Abzug von Schulden und Lasten vermieden werden.

Im Einzelnen schreibt § 10 Abs. 6 Satz 5 ff ErbStG folgende Vorgehensweise vor.

  1. Schulden und Lasten, die in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen, werden anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zugerechnet.
  2. Der Anteil der jeweiligen Schuld oder Last, der dem einzelnen Vermögensgegenstand zugerechnet wird,wird durch § 10 Abs. 6 Satz 7 ErbStG festgelegt. Der Anteil bemisst sich demnach nach dem Verhältnis des Werts des jeweiligen Vermögensgegenstands nach Abzug der mit diesem in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten zum Gesamtwert der Vermögensgegenstände nach Abzug aller mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten.
  3. Der Abzug der anteiligen Schulden und Lasten ist begrenzt, soweit der Vermögensgegenstand steuerfrei ist. Bei nur teilweise steuerbefreiten Vermögensgegenständen ist in einem 2. Schritt der verbleibende abzugsfähige Betrag zu ermitteln.

[2]

Ist auch nach § 13a ErbStG und § 13c ErbStG befreites Vermögen vorhanden, ist Folgendes zu beachten:

Es ist dabei für den nach Anwendung der §§ 13a und 13c ErbStG anzusetzenden Wert auf den Wert des begünstigten Vermögens abzüglich des nach den §§ 13a und 13c ErbStG steuerbefreiten Werts des begünstigten Vermögens abzustellen (§ 10 Abs. 6 Satz 10 ErbStG).[3]

[1] S. auch Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.
[2] Zu den einzelnen Schritten für die Berechnung s. auch Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.
[3] Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.

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