Zu beachten sind die Änderungen des Schuldenabzugs durch das Jahressteuergesetz 2020. Hiernach gilt Folgendes:

a) Es liegt bei den Schulden und Lasten ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerbefreitem Vermögen vor

Liegen Schulden und Lasten vor, die mit dem befreiten Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind diese nur anteilig abziehbar. Dies ergibt sich aus dem geänderten § 10 Abs. 6 Satz 3 ErbStG.[1]

 
Praxis-Beispiel

Schulden bei wirtschaftlichem Zusammenhang

Der Erblasser E hinterlässt einen Nachlass, in dem sich u. a. ein zu Wohnzwecken genutztes Grundstück befindet (Steuerwert 350.000 EUR). Zur Finanzierung des Grundstücks hat E ein Darlehen aufgenommen, das im Zeitpunkt des Todes von E i. H. v. 64.000 EUR valutiert. E wird von der Tochter T beerbt. Diese schlägt die Erbschaft zugunsten ihres Sohnes S aus.

Aufgrund der Ausschlagung erwibt S die Erbschaft. Hierbei ist das Grundstück bei Ermittlung der Bereicherung nur i. H. v. 315.000 EUR anzusetzen, dies gilt gem. § 10 Abs. 6 Satz 3 ErbStG auch für das Darlehen, also ist dies nur i. H. v. 57.600 EUR abziehbar.

b) Es liegt bei den Schulden und Lasten kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerbefreitem Vermögen vor

Hierunter fallen z. B. die folgenden Schulden und Lasten: Konsumentendarlehen, Steuerschulden, Pflichtteilsverbindlichkeiten oder die Pflicht des Erben zur Zahlung des Zugewinnausgleichs.[2]

Für diese gilt aufgrund des Jahressteuergesetzes 2020 Folgendes:

Um einen ungerechtfertigten steuerlichen Vorteil durch den unbegrenzten Abzug von Schulden und Lasten zu vermeiden, werden vorgenannte Schulden und Lasten anteilig gekürzt, obwohl sie in keinem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerbefreitem Vermögen stehen.

Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof können z. B. Pflichtteilsverbindlichkeiten oder Untervermächtnisse in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, selbst wenn zum Nachlass ganz oder teilweise steuerbefreite Vermögensgegenstände gehören.

Trifft dies zu, schreibt das Gesetz nun eine bestimmte Vorgehensweise vor.

Nach § 10 Abs. 5 Satz 5 ErbStG werden die Schulden und Lasten, die in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen, anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zugerechnet.

Dies gilt nicht für Kosten i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG. Hierunter fallen z. B. nachgewiesene Bestattungskosten oder der Pauschbetrag für Erbfallkosten.[3]

§ 10 Abs. 6 Satz 7 ErbStG bestimmt den Anteil der jeweiligen Schuld oder Last, der dem einzelnen Vermögensgegenstand zugerechnet wird.

Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts des jeweiligen Vermögensgegenstands nach Abzug der mit diesem in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten zum Gesamtwert der Vermögensgegenstände nach Abzug aller mit diesen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten.

Der einem einzelnen Vermögensgegenstand zuzurechnende Anteil der Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem einzelnen Vermögensgegenstand stehen, ist nach einer Formel zu berechnen, die den gleichlautenden Ländererlassen v. 13.9.2021[4] entnommen werden kann.

Ist auch begünstigtes Vermögen nach § 13a ErbStG und § 13c ErbStG vorhanden, so ist Folgendes zu beachten:

Bei der Aufteilung der wirtschaftlich nicht einzeln zurechenbaren Schulden und Lasten ist auf die Summe des begünstigten Vermögens (vgl. R E 13b.8 Absatz 1 Satz 1 ErbStR) abzustellen.

Denn die Steuerbefreiung wird bei mehreren wirtschaftlichen Einheiten auf den Gesamtwert des begünstigten Vermögens gewährt.

Nach § 10 Abs. 6 Satz 9 ErbStG ist der Abzug der anteiligen Schulden und Lasten begrenzt, soweit der Vermögensgegenstand steuerfrei ist.

Bei der Berechnung des abzugsfähigen Anteils der Schulden und Lasten ist auf das Verhältnis des Werts des Vermögensgegenstandes gemindert um die Steuerbefreiung zum Wert des Vermögensgegenstandes vor Anwendung der Steuerbefreiung abzustellen.

Der abzugsfähige Anteil an der Schuld oder Last, die einem teilweise steuerbefreiten Vermögensgegenstand zuzurechnen ist, kann nach einer Formel berechnet werden, die den gleichlautenden Ländererlassen v. 13.9.2021 entnommen werden kann.[5]

 
Hinweis

Zeitliche Anwendung

Die Änderung durch das Jahressteuergesetz 2020 findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28.12.2020 entsteht.[6]

[1] S. auch Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.
[2] Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.
[3] Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.
[4] Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.
[5] Weitere Einzelheiten s. Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.
[6] Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.

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