Auch bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gibt es noch die Besonderheit der Verbundvermögensaufstellung. Gehören demnach zum begünstigungsfähigen Vermögen im Sinne

  1. des § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (z. B. Betriebsvermögen oder Mitunternehmeranteile)

    oder

  2. des § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Beteiligung von mehr als 25 %),

Beteiligungen an Personenkapitalgesellschaften, so erfolgt die rechnerische Ermittlung des begünstigten Vermögens ebenfalls durch eine Verbundvermögensaufstellung.[1]

Die Rechentechnik der Verbundvermögensaufstellung ist immer dann erforderlich, wenn zum begünstigungsfähigen Vermögen unmittelbar oder mittelbar Anteile an Kapitalgesellschaften im Inland oder Anteile an entsprechenden Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland gehören.

Hinsichtlich von Forderungen und Schulden zwischen den Gesellschaften gilt Folgendes:

Soweit sich in der Verbundvermögensaufstellung Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den Gesellschaften untereinander oder im Verhältnis zu dem übertragenen Betrieb oder der übertragenen Gesellschaft gegenüberstehen, sind diese nicht anzusetzen.

Will der Steuerpflichtige den Nichtansatz einer Forderung und damit einen niedrigeren Wertansatz der Finanzmittel, dann verlangt die Finanzverwaltung, dass er dies durch geeignete Unterlagen nachweist.

 
Praxis-Beispiel

Forderung/Schulden über mehrere Stufen im Verbund[2]

Eine Mutter-Gesellschaft (M-GmbH) hält jeweils alle Anteile an den Tochtergesellschaften T1-GmbH und T2-GmbH. Darüber hinaus hält die T2-GmbH alle Anteile an der E-GmbH. Die M-GmbH hat eine Forderung gegenüber der E-GmbH.

Lösung

Es ergeben sich folgende Konsequenzen für die anzusetzenden Forderungen und Schulden.

  1. Forderung der M-GmbH: Diese ist nicht in die Ermittlung der Finanzmittel einzubeziehen.
  2. Schuld der E-GmbH: Diese ist nicht in die Feststellung der Schulden einzubeziehen.
[2] Angelehnt an Beispiel H E 13b.29 ErbStH 2019.

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