Nachversteuerung
Erblasser E verstirbt. Zur Alleinerbin wurde A bestimmt. Im Nachlass befindet sich ein Gewerbebetrieb mit einem Steuerwert in Höhe von 800.000 EUR und einen KG-Anteil mit einem Steuerwert in Höhe von 400.000 EUR. Sowohl der Gewerbebetrieb als auch der KG-Anteil haben nur begünstigtes Vermögen. Für den Erwerb des Betriebs hat A keinen Antrag auf Anwendung der 100 %igen Optionsverschonung gestellt. Beide Betriebe haben jeweils nur drei Beschäftigte. Vier Jahre nach dem Übergang veräußert A ihren KG-Anteil für einen Verkaufspreis in Höhe von 450.000 EUR. Dadurch kommt es gem. § 13a Abs. 6 ErbStG zur Nachversteuerung.
Lösung
a) Besteuerung im Zeitpunkt des Todes von E
Da kein Antrag auf Optionsverschonung gem. § 13a Abs. 10 ErbStG gestellt wurde, ist der 85 %ige Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG von Amtswegen zu gewähren. Als weitere Verschonungsmaßnahme ist der gleitende Abzugsbetrag gem. § 13a Abs. 2 ErbStG zu berücksichtigen.
Es ergibt sich für A die folgende Berechnung:
Betriebsvermögen (begünstigt) | 1.200.000 EUR |
./. 85 % Verschonungsabschlag (85 % von 1.200.000 EUR) | ./. 1.020.000 EUR |
verbleiben | 180.000 EUR |
./. Abzugsbetrag (Berechnung siehe nachstehend) | ./. 135.000 EUR |
steuerpflichtiges begünstigtes Betriebsvermögen | 45.000 EUR |
Der gleitende Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG berechnet sich wie folgt:
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen | 180.000 EUR | 150.000 EUR |
./. Abzugsbetrag | ./. 150.000 EUR | |
übersteigender Betrag | 30.000 EUR | |
hiervon 50 % (abgerundeter Wert) | 15.000 EUR | ./. 15.000 EUR |
verbleibender Abzugsbetrag | 135.000 EUR |
b) Verkauf des KG-Anteils
Für die Nachversteuerung ergibt sich der Wertansatz für das steuerpflichtige Betriebsvermögen wie folgt:
a) begünstigtes Betriebsvermögen | 800.000 EUR | |
./. 85 % Verschonungsabschlag | . 680.000 EUR | |
verbleiben | 120.000 EUR | 120.000 EUR |
b) nicht begünstigtes Betriebsvermögen | 400.000 EUR | |
./. 85 % Verschonungsabschlag | 340.000 EUR | |
davon zeitanteilig zu gewähren 3/5 | ./. 204.000 EUR | |
verbleiben | 196.000 EUR | + 196.000 EUR |
Summe | 316.000 EUR | |
./. Abzugsbetrag (Berechnung siehe nachstehend) | ./. 120.000 EUR | |
steuerpflichtiges Betriebsvermögen | 196.000 EUR |
Der gleitende Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG berechnet sich wie folgt:
120.000 EUR | |||
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen | 120.000 EUR | ||
./. Abzugsbetrag | ./. 120.000 EUR | ||
übersteigender Betrag | 0 EUR | ||
hiervon 50 % (abgerundeter Wert) | 0 EUR | ./. 0 EUR | |
verbleibender Abzugsbetrag | 120.000 EUR |
Hinweis zum gleitenden Abzugsbetrag:
Bei der Berechnung des Abzugsbetrags ist von 120.000 EUR auszugehen, weil nur insoweit nach Abzug des Verschonungsabschlags begünstigtes Betriebsvermögen verbleibt. Der veräußerte KG-Anteil gehört mit Rückwirkung in vollem Umfang nicht mehr zum begünstigten Vermögen.
Endgültige Berechnung Betriebsvermögen
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen
nach schädlicher Verfügung | 196.000 EUR |
steuerpflichtiges Betriebsvermögen bisher | ./. 45.000 EUR |
Differenz | 151.000 EUR |
Wie es sich zeigt, erhöht sich die erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage durch den Nachsteuertatbestand um 151.000 EUR.
Nachversteuerung bei positivem und negativem Wert des begünstigten Vermögens
Erblasser E verstirbt. Zum Alleinerben wurde A bestimmt. Im Nachlass befindet sich ein Gewerbebetrieb mit einem Steuerwert in Höhe von 4.000.000 EUR und einen KG-Anteil mit einem Steuerwert in Höhe von ./. 500.000 EUR. Sowohl der Gewerbebetrieb als auch der KG-Anteil haben nur begünstigtes Vermögen. Für den Erwerb des Betriebs hat A keinen Antrag auf Anwendung der 100 %igen Optionsverschonung gestellt. Beide Betriebe haben jeweils nur drei Beschäftigte.
Vier Jahre nach dem Übergang veräußert A ihren KG-Anteil für einen Verkaufspreis in Höhe von 950.000 EUR. Dadurch kommt es gem. § 13a Abs. 6 ErbStG zur Nachversteuerung. Für die Nachversteuerung ergibt sich der Wertansatz für das steuerpflichtige Betriebsvermögen wie folgt:
Lösung
a) Besteuerung im Zeitpunkt des Todes von E
1. Berechnung des Reinnachlasses
Steuerwerte des erworbenen Betriebsvermögens (saldiert) | 3.500.000 EUR |
./.Verschonungsmaßnahmen des § 13a ErbStG | ./. 2.975.000 EUR |
Vermögensanfall | 525.000 EUR |
./. Beerdigungskostenpauschale | ./. 10.300 EUR |
Wert des Reinnachlasses | 514.700 EUR |
2. Berechnung des steuerpflichtigen Betriebsvermögens
Betriebsvermögen (begünstigt – saldiert) | 3.500.000 EUR |
./. 85 %iger Verschonungsabschlag | ./. 2.975.000 EUR |
verbleiben | 525.000 EUR |
./. gleitender Abzugsbetrag | ./. 0 EUR |
steuerpflichtiges Betriebsvermögen | 525.000 EUR |
3. Der gleitende Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG berechnet sich wie folgt:
Abzugsbetrag | 150.000 EUR | |
verbleibendes Wert Betriebsvermögen | 525.000 EUR | |
./. Abzugsbetrag | ./. 150.000 EUR | |
übersteigender Betrag | 375.000 EUR | |
hiervon 50 % (abgerundeter Wert) | 187.500 EUR | ./. 187.500 EUR |
verbleibender Abzugsbetrag | 0 EUR |
b) Besteuerung im Zeitpunkt der Nachversteuerung
Es ergibt sich für A nunmehr die folgende Berechnung:
a) begünstigtes Betriebsvermöge... |
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