Von einer Nachversteuerung ist abzusehen, wenn bei der Veräußerung von wesentlichen Betriebsgrundlagen oder der Veräußerung von wesentlichen Wirtschaftsgütern der Veräußerungserlös innerhalb der nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG begünstigungsfähigen Vermögensart verbleibt. Dies sind im Einzelnen:[1]
a) Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
b) Betriebsvermögen
c) Anteile an Kapitalgesellschaften. Bei diesen ist zu beachten, dass entweder eine Beteiligung von mehr als 25 % gegeben sein muss oder die Poolregelung greift.
Reinvestition
Der Erwerber eines begünstigten Personengeschaftsanteils veräußert diesen. Den Veräußerungserlös investiert er in den Erwerb eines anderen Personengesellschaftsanteils – Inanspruchnahme der Reinvestitionsklausel.
Die Verschonung bleibt erhalten, da der Erwerber in dieselbe Vermögensart investiert hat.
[2]
Jedoch darf es sich bei dem Vermögen nicht um folgendes nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen handeln:
a) Altersvorsorgeverpflichtungen nach § 13b Abs. 3 ErbStG oder
b) Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 4 ErbStG.[3]
Ferner muss die Reinvestition innerhalb von sechs Monaten nach der Veräußerung erfolgen.
Hierbei ist bei Erwerben mit Steuerentstehung vor dem 1.1.2021 zu beachten, dass bei der Prüfung der Reinvestitionsklausel nach § 13a Abs. 6 Sätze 3 und 4 ErbStG eine Reinvestition in Unternehmensvermögen im Vereinigten Königreich Großbritannien so zu berücksichtigen ist, als wäre das Vereinigte Königreich weiterhin ein Mitgliedstaat der EU.[4]
Maßgebendes Rechtsgeschäft
Hierbei ist maßgebend das obligatorische Rechtsgeschäft und nicht erst die zivilrechtliche Wirksamkeit der Anschaffung.[5]
Durchführung einer Reinvestition
Der Erwerber E hat von seinem Vater V einen Betrieb geerbt. Todestag des V ist der 1.11.2023 (entspricht dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer). Im Betriebsvermögen befindet sich unter anderem ein Grundstück (= wesentliche Betriebsgrundlage). Das begünstigte Vermögen beträgt 4.000.000 EUR, Verwaltungsvermögen ist nicht vorhanden. Der Betrieb hat vier Beschäftigte. Das Grundstück hat einen Grundstückswert in Höhe von 1.500.000 EUR. Es wurden keine Anträge gestellt.
1) Ergänzung zum Sachverhalt:
E veräußert im dritten Jahr das Grundstück. Der hieraus erzielte Veräußerungserlös beträgt 1.800.000 EUR. Der gesamte Veräußerungserlös wird von E entnommen.
Lösung
a) Beurteilung und Berechnung der Steuer im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer am 1.11.2019
Da E den Betrieb von Todes wegen erhalten hat, kann er für diesen die Verschonungsmaßnahmen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG in Anspruch nehmen. Die entsprechenden Voraussetzungen sind erfüllt. Dabei ist aber zu beachten, dass der Abzugsbetrag aufgrund der Höhe des Betriebsvermögens auf 0 EUR abschmilzt.
Es ergibt sich die folgende Berechnung:
begünstigtes Betriebsvermögen | 4.000.000 EUR |
./. 85 %iger Verschonungsabschlag (85 % von 4.000.000 EUR) | ./. 3.400.000 EUR |
verbleiben | 600.000 EUR |
./. Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG | ./.0 EUR |
steuerpflichtiges Betriebsvermögen | 600.000 EUR |
Das steuerpflichtige Betriebsvermögen hat E seiner Besteuerung zu unterwerfen.
Bereicherung (steuerpflichtiges Betriebsvermögen) | 600.000 EUR |
./. Beerdigungskostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) | ./. 10.300 EUR |
./. persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) | ./. 400.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG) | 189.700 EUR |
Bei einem steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 189.700 EUR ergibt sich bei einem Steuersatz von 11 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG) eine erbschaftsteuerliche Belastung von 20.867 EUR.
b) Beurteilung im Zeitpunkt der Nachversteuerung
Aufgrund der Veräußerung des Grundstücks hat Erwerber E gegen die Behaltensregelungen verstoßen (§ 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG). Dadurch kommt es zur Nachversteuerung. Damit entfallen insoweit der Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG und der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG. Das gilt auch bei Entnahme des Veräußerungserlöses.[6]
Berechnung der Steuer im Zeitpunkt der Nachversteuerung
Begünstigtes Betriebsvermögen | 2.500.000 EUR | |
./. 85 %iger Verschonungsabschlag (85 % von 2.500.000 EUR) | ./. 2.125.000 EUR | |
verbleiben | 375.000 EUR | 375.000 EUR |
nicht begünstigtes Betriebsvermögen abzüglich 85 %iger Verschonungsabschlag | 1.500.000 EUR | |
(85 % von 1.500.000 EUR) = | 1.275.000 EUR | |
./. zeitanteilig zu gewähren, d. h. zu 2/5 | ./. 510.000 EUR | |
verbleiben | 990.000 EUR | 990.000 EUR |
Summe | 1.365.000 EUR | |
./. Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG (siehe nachstehend) | ./.37.500 EUR | |
steuerpflichtiges Betriebsvermögen | 1.327.000 EUR |
Der Abzugsbetrag ermittelt sich hier wie folgt:
Gleitender Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG | 150.000 EUR | |
verbleibender Wert (siehe oben) | 375.000 EUR | |
./. Abzugsbetrag | ./.150.000 EUR | |
Unterschiedsbetrag | 225.000 EUR | |
vom Unterschiedsbetrag 50 % | 112.500 EUR | ./. 112.500 EUR |
verbleibender Abzugsbetrag | 37.500 EUR |
Ermittlung der Bemessungsgrundlage:
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen nach schädlicher Verfügun... |
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