a) Ermittlung der Ausgangslohnsumme

Um die Ausgangslohnsumme zu ermitteln, sind die letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre zugrunde zu legen.

Im Fall einer Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG gilt Folgendes:[1]

An die Gesellschafter der optierenden Gesellschaft gezahlter Arbeitslohn ist bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen nicht zu berücksichtigen, da die optierende Gesellschaft zivilrechtlich weiterhin eine Personengesellschaft ist.

Beim Einbezug von Beteiligungen in die Lohnsummenregelung i. S. d. § 13a Abs. 3 Satz 11 und 12 ErbStG ist hinsichtlich der Beteiligung an einer optierenden Gesellschaft weiterhin von einer Personengesellschaft auszugehen, da die optierende Gesellschaft zivilrechtlich weiterhin eine Personengesellschaft ist.

 
Hinweis

Besonderheiten[2]

Umstellung auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr

Erfolgt vor dem Besteuerungszeitpunkt eine Umstellung auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr, bestehen grundsätzlich keine Bedenken, die Lohnsumme des Rumpf-Wirtschaftsjahrs in die Lohnsumme eines vollen Wirtschaftsjahrs (mit 12 Monaten) umzurechnen.

Neugründung

In Fällen einer Neugründung bestehen grundsätzlich keine Bedenken, die durchschnittliche Ausgangslohnsumme aus dem kürzeren Zeitraum zu berechnen und in einen entsprechenden Jahresbetrag umzurechnen.

b) Ermittlung der maßgebenden jährlichen Summe

Diese erfolgt wie auch in R E 13a.7 Abs. 2 und 3 ErbStR 2019.

Zur Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten und der Ausgangslohnsumme bei Übertragung begünstigten Betriebsvermögens kann die Tabelle in den H E 13a.7 Abs. 2 ErbStH 2019 herangezogen werden. Dies gilt für Einzelunternehmen mit Sitz/Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder eine Beteiligung an einer Personengesellschaft mit Sitz/Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums.

Hinzuweisen ist hier aber auf die gleich lautenden Ländererlasse v. 13.12.2021 zum Austritt des Vereinigten Königreichs von Großbritannien aus der Europäischen Union.[3]

Bei nachgeordneten Personengesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Vereinigten Königreich sind Löhne und Gehälter unabhängig von einer Mindestbeteiligungsquote einzubeziehen.

Hinsichtlich nachgeordneter Kapitalgesellschaften gilt hier noch Folgendes:

Zur Ermittlung der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen sind auch Löhne und Gehälter von nachgeordneten Kapitalgesellschaften einzubeziehen, die zwar noch nicht im Besteuerungszeitpunkt, jedoch innerhalb der Lohnsummenfrist zum Betrieb gehören.

Handelt es sich bei der Kapitalgesellschaft um eine Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Vereinigten Königreich von Großbritannien, gilt dies auch, wenn der Hinzuerwerb nach dem Austritt aus der EU erfolgt.[4]

Zur Ermittlung der Lohnsumme in Umwandlungsfälle finden sich Beispiele wie folgt:

  1. in den H E 13a.8 (2) ErbStH 2019 Stichwort: Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen
  2. in den H E 13a.8 (3) ErbStH 2019 Stichwort: Umstrukturierung bei nachgeordneten Gesellschaften
  3. n den H E 13a.8 (4) ErbStH 2019 Stichwort: Umstrukturierung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten
[1] S. Rnr. 12 Gleich lautende Ländererlasse v. 5.10.2022, BStBl I 2022 S. 1494.
[2] S. R E 13a.7 ErbStR 2019.
[3] Gleich lautende Ländererlasse v. 13.12.2021, o. Az., BStBl 2022 I S. 38.
[4] Gleich lautende Ländererlasse v. 13.12.2021, o. Az., BStBl 2022 I S. 38.

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