1. Soweit ein Erwerber Vermögen i. S. d. § 19a Abs. 2 Satz 1 ErbStG aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss, kann er den Entlastungsbetrag nicht in Anspruch nehmen.[1] Nur der übernehmende Erwerber kann den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen.

    Dabei gilt es zu beachten, dass den übernehmenden Erwerber, der die Befreiung in Anspruch nehmen kann, die Pflicht zur Einhaltung der Lohnsummen- und Behaltensregelung auch hinsichtlich des übertragenen Anteils trifft. Er muss die Folgen eines solchen Verstoßes tragen.

  2. Wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses Vermögen i. S. d. § 19a Abs. 2 Satz 1 ErbStG auf einen Miterben überträgt, kann er ebenfalls den Entlastungsbetrag nicht in Anspruch nehmen.[2]

    Auch hier gilt es zu beachten, dass den übernehmenden Miterben, der die Befreiung in Anspruch nehmen kann, die Pflicht zur Einhaltung der Lohnsummen- und Behaltensregelung auch hinsichtlich des übertragenen Anteils trifft. Auch er muss die Folgen eines solchen Verstoßes tragen.

    In dem Fall, dass der Erwerber nicht das gesamte auf ihn übergegangene tarifbegünstigte Vermögen, sondern nur einen Teil davon weiter übertragen muss, ist der Entlastungsbetrag zu gewähren, soweit das ihm verbleibende tarifbegünstigte Vermögen einen insgesamt positiven Wert hat.[3]

[3] S. auch R E 19a.1 Abs. 3 ErbStR 2019.

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