Die Optionsverschonung ist nun in § 13a Abs. 10 ErbStG geregelt. Bei der Optionsverschonung wird das begünstigte Vermögen in voller Höhe steuerbefreit. Es kommt somit ein 100 %iger Verschonungsabschlag zum Ansatz.

Um in den Genuss der Optionsverschonung zu kommen, muss der Erwerber einen schriftlichen Antrag stellen, der aber nach Zugang beim Erbschaftsteuerfinanzamt nicht mehr widerruflich ist. Der Antrag ist bis spätestens zum Eintritt der materiellen Bestandskraft des Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuerbescheids zu stellen.[1]

Ein Widerruf ist, nachdem der Antrag beim Erbschaftsteuerfinanzamt zugegangen ist, nicht mehr möglich.[2] Vorgenanntes gilt auch dann, wenn der Erwerber

  1. gegen die Behaltensregelungen (§ 13a Abs. 6 ErbStG oder
  2. gegen die Lohnsummenregelung (§ 13a Abs. 1 ErbStG) verstößt.
 
Praxis-Beispiel

Optionsverschonung

Der Vater V verstirbt und hinterlässt seiner Tochter T einen Betrieb. Dessen begünstigtes Vermögen (Verwaltungsvermögen ist nicht vorhanden) beträgt 8.500.000 EUR. Daneben ist noch ein unbebautes Grundstück (kein Betriebsvermögen) vorhanden (Steuerwert: 1.350.000 EUR). Alleinerbin des V ist die T. Die T hat den Antrag auf die Optionsverschonung gestellt. Die Beerdigungskostenpauschale soll hier aus Vereinfachungsgründen außer Betracht bleiben.

Lösung

 
begünstigtes Betriebsvermögen 8.500.000 EUR
./. 100 % Verschonungsabschlag ./. 8.500.000 EUR
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 0 EUR
+ sonstiges Vermögen (Steuerwert Grundstück) + 1.350.000 EUR
Bereicherung 1.350.000 EUR

Die Erbschaftsteuer für Tochter T errechnet sich wie folgt:

 
Bereicherung 1.350.000 EUR
./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) ./. 400.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 950.000 EUR
Erbschaftsteuer der T (Steuersatz 19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 180.500 EUR
[1] Zur Frist für den Antrag auf Optionsverschonung s. auch die H E 13a.21 ErbStH 2019 mwN.
[2] S. R E 13a.21 ErbStR 2019.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge