Sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen zählen zum begünstigten Erwerberkreis. Darüber hinaus finden die Vergünstigungen des § 13a ErbStG Anwendung für Ausländer und für Inländer.

Bei einer Kapitalgesellschaft muss noch die folgende Besonderheit beachtet werden: Nach § 7 Abs. 8 ErbStG gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt, als Schenkung. Damit ergibt sich das Problem, ob der Erwerber trotzdem Anspruch auf die Verschonungsmaßnahmen hat. Dies verneint die Finanzverwaltung, da nach ihrer Auffassung die Verschonungsmaßnahmen nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften gegeben ist.[1]

Aber auch für minderjährige Erwerber finden die Verschonungsmaßnahmen Anwendung.[2]

[1] R E 7.5 Abs. 13 ErbStR 2019.

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