Das BVerfG hatte in seinem richtungsweisenden Beschluss v. 7.11.2006[1] dem Gesetzgeber genaue Vorgaben über die Bewertung und Begünstigung von Vermögenspositionen gemacht. Danach müssen die Vermögenspositionen – also auch Grundstücke – für erbschaft- oder schenkungsteuerrechtliche Zwecke grundsätzlich mit dem Verkehrswert (gemeinen Wert) angesetzt werden. Aus bestimmten Gemeinwohlgründen kann dann – nicht auf der Ebene der Bewertung, aber auf der Ebene des Ansatzes der einzelnen Vermögensgegenstände – eine Verschonungsregelung getroffen werden.

 
Praxis-Tipp

Keine Verschonungsregelungen bei unbebauten Grundstücken

Bei unbebauten Grundstücken gibt es keine individuellen Verschonungsregelungen. Sie sind immer mit dem Bodenrichtwert anzusetzen. Einzige Möglichkeit bleibt der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG, wenn nach Ansicht des Steuerpflichtigen der aus dem Bodenrichtwert abgeleitete Grundbesitzwert zu hoch sein sollte.

Bei der Begünstigung bebauter Grundstücke sind verschiedene Fälle zu unterscheiden. Neben einem Verschonungsabschlag nach § 13d ErbStG[2] bei zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken, gibt es Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG für sog. Familienheime, die in Abhängigkeit einer lebzeitigen Übertragung oder eines Erwerbs von Todes wegen gewährt werden.

Grundsätzlich können die unterschiedlichen Steuerbegünstigungen auch zusammen bei einer wirtschaftlichen Einheit anzuwenden sein. So kann in einem Mietwohnhaus, das unter die Begünstigung des § 13d ErbStG fällt (Ansatz nur mit 90 % des Grundbesitzwerts) auch vom Eigentümer eine eigene Wohnung genutzt werden, die vom Erben (Partner oder Kind) zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird und damit unter die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b oder Nr. 4c ErbStG fällt.

 
Wichtig

Keine doppelte Begünstigung bei unterschiedlichen Vermögensarten

Es kann aber nicht zu einer doppelten Begünstigung kommen, wenn sich ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück zulässigerweise in einem Betriebsvermögen befindet. Die Begünstigung des § 13d ErbStG kommt nicht zur Anwendung, wenn das Grundstück zum begünstigten Betriebsvermögen oder zum begünstigten Vermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nach § 13a ErbStG gehört. Soweit aber die Befreiung als Betriebsvermögen vollständig ausgeschlossen ist, kann die Befreiung nach § 13d ErbStG gewährt werden.[3]

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